Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben. Ab sofort sind Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Gem. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Derartige außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstand entstehenden Kosten hinausgehen. „Dieses Urteil ist vorteilhaft für Selbständige, jedoch auch für alle Privatpersonen. Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existentieller Bedeutung als außergewöhnliche Belastung anerkannt“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich.
Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil diese restriktive Gesetzesauslegung aufgegeben. Die Grenzen seien hier jedoch darin zu sehen, wenn die Prozessführung von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte und mutwillig erschien.
Davon sei lt. dem Bundesfinanzhof auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei, wie ein Misserfolg.
Dieses Urteil dürfte jeden interessieren, der sich über die Kosten von Zivilprozessen ärgert. Rechtsanwalt Mingers erklärt weiter, „dass etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Vorteilsanrechnung jedoch zu berücksichtigen sind“.
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