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Ein Bierchen, eine Wurst und ein bisschen Fußball spielen. Das momentane Wetter lädt doch förmlich dazu ein. Doch aufgepasst! Bei solchen Temperaturen kommt es schnell zu Unfällen, Kreislaufproblemen oder etwas der Gleichen. Hier stellen sich jedoch die Fragen: Wer haftet im Notfall? Welche Pflichten hat ein Veranstalter?
Grundsätzlich muss ein Veranstalter alle Beteiligten vor drohenden verdeckten und atypischen Gefahren schützen. Beteiligte können hier Sportler, Helfer, Zuschauer etc. sein. Falls er dies nicht tut, handelt er fahrlässig und muss mit Konsequenzen rechnen. Er würde gegen die Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Beteiligten verstoßen. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Gefahren, die in einem Zusammenhang mit der Sportart an sich stehen. Bei sportarttypischen Gefahren liegt es an der Kulanz des Veranstalters, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Wenn der Sportveranstalter allen potentiellen Gefahren entgegenwirkt, ist er in der Regel rechtlich abgesichert. Dadurch dürfte das Risiko eines Unfalls allerdings auch stark gesunken sein. Die Maßnahmen müssen jedoch im Bereich des Möglichen und wirtschaftlich zumutbar sein.
Bei der Haftung rückt der Veranstalter ins Blickfeld, wenn er die oben genannten Maßnahmen nicht ausreichend ausführt. Wenn sich also ein Sportler aufgrund einer nicht erfolgten Sicherung verletzt, kann er in der Regel Schadensersatzansprüche geltend machen. Man spricht von einer deliktischen Haftung, da er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Dabei ist es egal, ob der Schaden am Leben, Körper, Freiheit, Eigentum, Gesundheit etc. verursacht wurde.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Sportler selbst fahrlässig handelt. Zu wenig Getränke und Essen zu sich zu nehmen, gehört beispielsweise dazu. Für den eigenen Körper ist der Sportler immer noch selbst verantwortlich. Auch ein Verletzungsrisiko, das immer bei dieser Sportart besteht, muss der Sportler selbst einkalkulieren, womit er selbst verantwortlich ist.
Der Veranstalter bei einem Fußball-Turnier bei einem solchen Wetter ist dazu verpflichtet, die verdeckten Gefahren auszuschließen. Ein Beispiel dafür könnte ein trockener Rasen sein, auf dem ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht. Falls er nicht ausreichend dagegen vorgeht und die Spieler nicht warnt, handelt er fahrlässig.
Dass Fußball, besonders bei der Hitze, anstrengend ist, dürfte jedem bekannt sein. Wenn man z.B. trotzdem nicht genug trinkt, haftet man im Fall der Fälle selbst und kann keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.
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