Ein Spielervermittler hat einen Fußballbundesligaverein anlässlich eines Transfers in der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern Rechnungen erteilt, in denen er den Vorsteuerabzug geltend macht.
Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug mangels Leistungsaustausch zwischen Verein und Spielervermittler.
Dies sah das Finanzgericht Düsseldorf anders.
Der Spielervermittler hätte Leistungen an den Verein erbracht.
Selbst wenn die Vermittlungsleistung bereits Gegenstand der zwischen dem Spielervermittler und dem Fußballspieler geschlossene Managementvertrag gewesen sein sollte und damit eine treuwidrige Doppeltätigkeit vorgelegen haben sollte, so wäre dies steuerrechtlich nicht erheblich.
Wenn Sie mehr Informationen zum Sportrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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