Dmytro Zinkevych/shutterstock.com
Eine Düsseldorfer Controllerin reichte den Urlaubsantrag bei ihrem Vorgesetzten erst ein, als sie sich schon im Urlaub auf Mallorca befand. Obwohl der Arbeitgeber ausdrücklich von ihr verlangte, zurückzukehren, blieb sie und erhielt die Kündigung. Der Fall landete vor Gericht.
Montagmorgen um 10 Uhr in einer Düsseldorfer Unternehmensberatung: Der Arbeitsplatz der Junior-Controllerin in der Abteilung „Online Performance Management“ ist unbesetzt.Gegen Mittag informiert die abwesende Mitarbeiterin ihren Chef über den Grund: Ihr Vater schenkte Ihr spontan einen Urlaub zum erfolgreichen Abschluss des berufsbegleitenden Studiums. In der Eile habe sie keine Zeit finden können, den Urlaub rechtzeitig im Personalsystem der Firma einzutragen, woraufhin ihr fristlos gekündigt wurde. Die Mitarbeiterin reichte Klage gegen die Kündigung ein, verlor jedoch auch in zweiter Instanz.
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat beschlossen, dass ein spontaner Urlaub ohne Rücksprache und Zustimmung des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Trotz der eindringlichen Forderung ihres Vorgesetzten, aus dem Urlaub zurückzukehren, hatte sich die Controllerin dazu entschieden, auf der spanischen Ferieninsel zu bleiben. Somit habe sie „die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt“. Dies reiche für eine fristlose Kündigung aus.
Schlussendlich und zu ihrem Glück einigte sich die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber doch auf eine fristgerechte Kündigung und auf eine Abfindung von 4000 Euro.
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