Wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für einen bestimmen Fahrzeugtyp geeignet ist, so haftet der Waschanlagenbetreiber für Schäden, die durch den Waschvorgang entstanden sind. Voraussetzung dafür ist, dass der PKW sich in serienmäßigem Zustand befand.
Im vorliegenden Fall brachte der Halter eines Renault Modell Wind Night&Day TCe100 in eine Portalwaschanlage, um es dort zu waschen. Nach dem Waschvorgang hatte das Auto einen Schaden. Der serienmäßig verbaute Spoiler war abgerissen.
Der Betreiber der Waschanlage wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zum Schadensersatz verpflichtet. Zunächst stellte das Gericht fest, dass bei einer Beschädigung eines Fahrzeugs in der Waschanlage keine generelle Haftung des Waschanlagenbetreibers für den Schaden vorliegt. Dafür muss erst die Schuld des Betreibers festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber schuldhaft gehandelt. Durch den Waschanlagenvertrag besteht für ihn die Pflicht, den Waschvorgang ohne Schaden für das Fahrzeug zu vollrichten. Das Gericht beauftragte einen Gutachter, um die Schuld festzustellen. Der Sachverständige kam nach Begutachtung der Videoaufzeichnungen zum Entschluss, dass der Spoiler während des Waschvorgangs abgerissen worden war.
Wichtig: Die Verpflichtung zum Schadensersatz bestand nur, weil der Spoiler serienmäßig am Fahrzeug montiert war. Die Mitarbeiter der Waschanlage hätten also vor der Waschvorgang beurteilen müssen, ob die die Konstruktion der Waschanlage für diesen Fahrzeugtyp geeignet war. Das Gericht ließ in seinem Urteil offen, ob der Fall anders bewertet werden würde, wäre der Spoiler nachträglich und nicht serienmäßig montiert worden.
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