Zwei Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf dürfen sich freuen: Sie hatten auf
Empfehlung der Sparkasse Neumarkt-Parsberg und der Kreissparkasse Nordhausen geschlossene Fonds gekauft. Nun wurden beide Sparkassen aufgrund fehlerhafter Beratung zu Schadensersatzzahlungen verurteilt.
2 neue Urteile gegen Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung
Das Landgericht Mühlhausen hat in seinem Urteil (Az. 6 O 22/13) am 27.10.2015 verkündet, dass die Kreissparkasse Nordhausen dem Mandanten der Düsseldorfer Kapitalmarktrechtskanzlei knapp 67.000 Euro Schadensersatz bezahlen muss. Dies soll Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligungen an HSC Optivita VII und HCI Shipping Select XVII geschehen. Des Weiteren muss die Bank den Mandant der mzs Rechtsanwälte von allen zukünftigen Verbindlichkeiten, die in Zukunft durch seine Zeichnung noch entstehen, freistellen. Das Gericht war der Meinung, dass die Kreissparkasse Nordhausen den Anleger beim Erwerb seiner Beteiligungen nicht über die geflossenen Vertriebsprovisionen an die Kreissparkasse aufgrund der Weiterempfehlung aufgeklärt hat.
Der Sparkasse Neumarkt-Parsberg erging es ebenfalls nicht besser. Die Bank wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil (Az. 6 0 9283/14) vom 27.10.2015 zu zwei Schadensersatzzahlungen wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Sie muss dem Mandanten der mzs Rechtsanwälte für den Schiffsfonds (FHH Nr. 36 MS ARICA – MS MONZA) knapp 46.000 Euro und für den MPC Sachwert Rendite-Fonds (Opportunity Amerika 2) rund 74.000 US-Dollar bezahlen. Beide Zahlungen erfolgen Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Beteiligungen. Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass diese Sparkasse ihren Anleger ebenfalls nicht ordnungsgemäß über die exakte Höhe der an die Sparkasse zufließenden Provisionen aufgeklärt hat.
Reaktion der mzs Rechtsanwälte
Dr. Meschede, ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und ebenfalls Partner der oben genannten Rechtsanwaltskanzlei, zeigte sich über die beiden Urteile natürlich überaus erfreut.
Die Rechtssprechungen zeigen, dass die geschädigten Anleger nicht mit den Problemen, die aufgrund fehlerhafter Anlageberatung durch Sparkassen und Banken entstehen, alleine gelassen werden. Beide Urteile basieren außerdem auf der gefestigten „Kick-Back Rechtsprechung“, einer anlegerfreundlichen Interessenkonflikt- und Rückvergütungsaufklärungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Für die Anleger ist ein Gang vors Gericht in vielen Fällen erfolgversprechend.
Geschädigte Anleger profitieren von anwaltlicher Hilfe
Die Banken sind dazu verpflichtet, ihre erhaltenen Provisionen (Kick-Back Zahlungen), die sie aufgrund der Weiterempfehlung bei Fonds bekommen haben, vollständig offenzulegen. Falls nicht alle Provisionen von der Bank genannt werden, dann entsteht eine rechtliche Grundlage und auf deren Basis haben die Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Mit einem Verweis auf die Kick-Back Rechtsprechung können somit viele Fälle vor Gericht gegen Banken gewonnen werden. Die beiden Fälle und deren Urteile beweisen ganz klar, dass geschädigte Anleger sich auf jeden Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen sollten.
Haben Sie Fonds aufgrund einer Empfehlung Ihrer Bank erworben und wurden nicht über alle Details aufgeklärt, so raten wir Ihnen Ihren individuellen Fall genau prüfen und sofort feststellen zu lassen, ob Sie fehlerhaft beraten wurden oder nicht. Ist in Ihrem Fall ein Verweis auf die Kick-Back Rechtsprechung möglich, dann sind Ihre Chancen auf eine Schadensersatzzahlung sehr hoch.