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In 2020 ändern sich die Regelungen zu Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Welche Beiträge von welcher Partei übernehmen werden müssen, welche Beiträge im neuen Jahr höher ausfallen und was es noch zu beachten gibt, erfahren Sie hier bei uns!
Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Des Weiteren zählen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI zu den SV-Beiträgen.
Daneben gibt es weitere Beiträge, die nur der Arbeitgeber zahlen muss. Dazu gehören die Umlage U1 als Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, die Umlage U2 als Absicherung für Mutterschutzaufwendungen und die Umlage U3 als Insolvenzgeldumlage. Außerdem zahlt er Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Arbeitgeber ist in der Regel dazu verpflichtet, die SV-Beiträge abzuführen. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer den monatlichen Abzug von seinem Bruttolohn und die Abführung dieser Beiträge an die Krankenkasse akzeptieren. Diese Beiträge sind nach § 28h Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) immer an die Krankenkasse zu zahlen, die den Arbeitnehmer versichert.
Die Löhne und Gehälter der Deutschen steigen immer weiter an, somit müssen auch die Grenzen der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend korrigiert und erhöht werden. Für die jährliche Anpassung ist die Bundesregierung zuständig. Dazu muss der Lohn- und Gehaltsanstieg der vorangegangenen Jahre ermittelt werden, da in diesen Zeiträumen sowohl die Löhne als auch die Gehälter angestiegen sind.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung steigen im Westen von 6700 € auf 6900 € und im Osten von 6150 € auf 6450 € im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung sowie auch die Pflegeversicherung steigt im Osten und Westen gleichzeitig monatlich von 5062,50 € auf 5212,50 € an. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich alternativ in Zukunft privat krankenversichern lassen. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung erhöht im Osten und Westen ab dem 01.01.2020 ebenfalls gleich von monatlich 4537,50 € auf 4687,50 €.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers den Verkauf der Generali.
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