Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat über einen Fall entschieden, in dem sich die sorgenberechtigten Elternteile über die Durchführung einer Schutzimpfung beim Kind uneinig waren. Wie das Urteil ausgefallen ist und ob das auch für eine Impfung gegen das Coronavirus gelten könnte, erfahren Sie im Folgenden!
Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt konnten sich die sorgenberechtigten Eltern nicht einigen, ob das gemeinsame Kind eine empfohlene Standardimpfung bekommen sollte.
Die Mutter des Kindes hatte zuvor beim Amtsgericht einen Antrag nach § 1628 BGB auf alleinige Entscheidungsbefugnis gestellt. Ein solcher Antrag kann immer dann eingereicht werden, wenn die beiden sorgeberechtigten Elternteile sich in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können.
Die Mutter wollte das Kind nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen. Das AG gab ihr recht. Daraufhin legte der Vater des Kindes Beschwerde ein. Der Fall wurde vor dem OLG Frankfurt entschieden.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Antrag der Mutter auf alleinige Entscheidungsbefugnis zulässig war. Das Gericht sah die Durchführung von Schutzimpfungen für die Gesundheit des Kindes als von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB an. Im Anschluss daran sei zu prüfen, welcher Lösungsvorschlag der beiden Elternteile dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Was der Förderung des Kindeswohls am besten entspricht, sei in Fragen des Gesundheitsschutzes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Medizin zu beurteilen. Dabei müsse auf die Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) abgestellt werden.
Das OLG kommt zu dem Entschluss, dass eine Entscheidung der Mutter, die sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert, das bessere Konzept für das Kindeswohl im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Den Empfehlungen der Impfkommission komme nämlich die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Zwar könnten Standardimpfungen ein gesundheitliches Restrisiko für gesundheitliche Nebenwirkungen mit sich bringen. Allerdings sei dieses Risiko gering, sodass aus dem derzeitigen Stand der Wissenschaft zugunsten der Kindesmutter zu entscheiden sei.
Hinsichtlich der Impfung des Kindes gegen das Coronavirus scheinen sich ebenfalls bereits die Meinungen zu teilen. Laut dem Gesundheitsministerium sollen Kinder und Jugendliche gegen Ende des Jahres geimpft werden.
Ob die Rechtsprechung dann auch im Falle der Unstimmigkeit der Eltern bei der Corona-Impfung angewendet werden kann, werden weitere Urteile ergeben. Klar ist: das Thema wird in Zukunft zu einigen Entscheidungen im familienrechtlichen Bereich führen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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