Kurzerhand hat sich der Winter in Deutschland zurückgemeldet und mit Eis und Glätte Autofahrer vor Schwierigkeiten gestellt. Doch was ist, wenn man bereits auf Sommerreifen gewechselt hat?
Rechtlich gesehen ist das Fahren mit Sommerreifen bei einem Wintereinbruch nicht erlaubt. Das folgt aus der so genannten situativen Pflicht für Winterreifen. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Sollte sich aus der Nichtbeachtung darüber hinaus eine Gefährdung, Behinderung oder Sachbeschädigung ergeben, kann sich ein entsprechendes Bußgeld sogar noch deutlich erhöhen.
Aus juristischem Blickwinkel gibt es nämlich in dem Sinne gar keinen festen Zeitraum, in dem es eine Pflicht für Winter- oder Sommerreifen gibt. Tatsächlich kommt es nur auf die Witterungsverhältnisse an. Im Zweifel kann es bei Unfällen auch zur Kürzung der Leistungen im Bereich der Kaskoversicherung kommen. Deshalb sollten Autofahrer bis zum wirklichen Ende von Eis und Glätte warten bevor die Sommerreifen montiert werden.
Schließlich kann es auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung bei Verstößen zu einer Mithaftung der Geschädigten kommen. Das ergibt sich regelmäßig aus der erhöhten Betriebsgefahr des Halters. Eine solche ist eine Gefahr, die notwendigerweise mit dem Betrieb eines (Kraft-) Fahrzeugs verbunden ist. Wird die Betriebsgefahr bei einem möglichen Unfall erhöht, kommt es zu einer automatischen Mithaftung, auch wenn der Unfallgegner die Schuld trägt. Nach aktueller Rechtsprechung liegt eine Mithaftung bei circa zwanzig Prozent.
Autofahrer sind also dazu verpflichtet, sich den Witterungsverhältnissen anzupassen. Das gilt auch dann, wenn nach allgemeinen Empfinden eigentlich schon Sommer ist. Wer also bei diesem Wetter mit Sommerreifen unterwegs ist, muss mit Bußgeld oder bei möglichen Unfällen mit einer anteiligen Haftung rechnen. Wir raten daher im Zweifel auf Ihr Fahrzeug zu verzichten und auf alternative Verkehrsmöglichkeiten umzusteigen. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie auch hier.
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