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Sommer, Sonne & Spaß: diese Regeln gelten für die Nutzung des Balkons!

01.07.2021
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Endlich wieder Sommer! Grillen, Party, Sonnen – der Balkon wird wieder rund um die Uhr genutzt. So lange weiterhin Corona-Einschränkungen gelten, kommt er umso mehr zum Einsatz. Allerdings kann Lärm und Gestank zu Nachbarstreit führen. Was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie im Folgenden!

 

 

Feierlaune – Was droht mir bei Lärmbelästigung?

 

Wer eine Party schmeißen will, sollte sich zunächst informieren was die Corona-Kontaktbeschränkungen vorschreiben. Abgesehen davon, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Man darf man es auf dem Balkon mit der Lärmbelästigung nicht übertreiben. Von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe. Bei Nachbarn mit kleinen Kindern, die früh schlafen gehen müssen, muss die Lautstärke gegebenenfalls schon früher reduziert werden.

 

Es gibt kein Recht auf eine Balkonfeier. Wer wiederholt wegen Lärmbelästigung auffällt, dem droht sogar die Kündigung.

 

 

Grillmeister aufgepasst: Was gilt hier zu beachten?

 

Für das Grillen auf Balkonen gibt es kein allgemeines Verbot. Allerdings schreiben viele Hausordnungen vor, nur einen Elektrogrill zu verwenden oder die Grillnutzung des Balkons ganz zu unterlassen. Auch der Mietvertrag kann ein entsprechendes Verbot vorsehen. Hier muss sich der Mieter daran halten.

 

Ist das Grillen gestattet, muss darauf geachtet werden, dass kein Rauch oder Gestank in die Nachbarwohnungen zieht. In manchen Städten und Kommunen gibt es sogar Regelungen, die vorschreiben, dass man nur einmal im Monat, Jahr oder anderen Abständen grillen darf.

 

 

Nackt Sonnenbaden – Ist das erlaubt?

 

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) gelten beim Sonnenbaden auf dem Balkon grundsätzlich die Wertvorstellungen einer toleranten Gesellschaft. Das Sonnen im Bikini oder Unterwäsche ist somit erlaubt. Beim nackten Sonnenbaden hingegen kommt es darauf an, wie gut einsehbar der Balkon ist und ob sich andere davon gestört fühlen können. Wer nackt sein möchte, sollte somit einen Sichtschutz aufstellen.

 

 

Bei Sex auf dem Balkon wird die Grenze überschritten!

 

Liebe kennt keine Grenzen – doch hier zieht sie der Gesetzgeber. Sexuelle Handlungen auf einem einsehbaren Balkon gehen definitiv zu weit. Es handelt sich hierbei um Erregung öffentlichen Ärgernisses und stellt somit eine Straftat dar.

 

 

Wann kann das Rauchen auf dem Balkon verboten werden?

 

Ein häufiges nachbarschaftliches Streitthema stellt der Zigarettenqualm dar. Zwar ist das Rauchen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Dennoch gilt laut BGH das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.

 

Kommt es zu einer wesentlichen Geruchsbelästigung der Nachbarn, muss ein Interessenausgleich zwischen den Streitparteien gefunden werden. Dabei können etwa rauchfreie Zeiten festgelegt werden.
Nur in seltenen Einzelfällen kann das Rauchen ganz untersagt werden. Ein Rauchverbot käme bei Kettenrauchern in Betracht, deren Zigarettenqualm permanent in die nachbarliche Wohnung zieht.

 

 

Sitzmöbel, Sonnenschirm etc. – Darf ich meinen Balkon frei gestalten?

 

Die Balkongestaltung ist grundsätzlich jedem selbst überlassen. Egal ob Blumentöpfe, Sonnenschirm, Möblierung oder Kunstrasen – jeder darf seinen Balkon nach seinem Belieben einrichten und schmücken.

 

Der eigene Geschmack findet seine Grenze aber dort, wo das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinflusst wird. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dabei meist zu beachten, dass sich die Balkongestaltung ins Außenbild einfügen muss.

 

 

Markise und Blumenkästen – Hier gelten besondere Bestimmungen!

 

Bei einer Markise gelten andere Regelungen. Hier muss meist mit Bohrlöchern gearbeitet werden. Somit handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Haus. Dafür ist die Genehmigung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

Bei Blumenkästen kommt es darauf an, ob sie innen oder außen am Balkongeländer befestigt werden. Denn die Innenseite gehört noch zum Balkon und damit zur Wohnung des Mieters. Diese darf er, wie bereits festgestellt, frei nach seinem Belieben gestalten.
Die Außenseite gehört jedoch zur Hausfassade und somit zum Vermieter. Er kann die Anbringung von Blumenkästen am äußeren Balkongeländer dann untersagen, wenn er eine Gefahr für andere befürchtet.

 

 

Wir sind für Sie da!

 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
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