Bild: Georgejmclittle/ shutterstock.com
Singlebörsen oder Dating-Apps sind inzwischen ein beliebtes Mittel, um einen neue Bekanntschaft oder sogar einen neuen Partner zu finden. Dabei gibt es sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Angebote. Gerade bei Letzteren lohnt sich ein Blick auf die Rechte der Kunden. Nicht selten sind nämlich Probleme vorprogrammiert.
Jeder, der solche Portale oder Apps schon mal genutzt hat, kennt sie: die Fake-Profile. Dabei gibt es offenbar besonders viele weibliche Singles. Erlaubt ist das aber nicht. Schließlich soll jeder Nutzer bei Vertragsschluss davon ausgehen können, dass sich hinter den Profilen echte Personen verbergen. Sollten sich solche Fake-Profile in hoher Anzahl auf der Plattform wiederfinden, käme ein Sonderkündigungsrecht in Betracht. Problematisch ist aber die Beweislast. Nutzer müssten aufzeigen, dass gegen die falschen Profile nicht vorgegangen wird und es sich zudem nicht nur um „Karteileichen“ handelt.
Inzwischen sind die Angebote von Singlebörsen vielfältig und zugleich sehr spezialisiert. So werben einige Portale damit, dass sie sich ausschließlich an bestimmte Gruppen wie Akademiker, Vegetarier oder Singles vom Land richten. Haben Nutzer dann ein Recht darauf, dass sie ausschließlich solche Singles vorfinden?
Das muss mit Hilfe des genauen Wortlauts des werbenden Anbieters herausgefunden werden. Verspricht dieser, dass sein Angebot sich ausschließlich an Akademiker oder Veganer richtet, so muss er das ständig überprüfen und gewährleisten. Ob die Singlebörsen diesen Pflichten nachkommen, wird aber für Nutzer mal wieder nur schwer zu erkennen sein. Abhilfe schaffen die Betreiber solcher Portale mittlerweile selber. Aufgrund des großen Konkurrenzdrucks haben sie ein Auge auf die Stimmigkeit der Angebote anderer Anbieter.
Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Käufen im Netz. Nach Vertragsschluss haben Verbraucher in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Ein solcher muss in Textform erfolgen – also per Mail, Fax oder Brief. Gründe müssen Sie dabei nicht angeben. Soweit Ihr Vertragspartner den Vertrag auch noch nicht erfüllt hat, müssen Sie auch nichts zahlen. Das aber hängt von den jeweiligen AGB ab. Viele Plattformen statuieren darin, dass sie lediglich den Kontakt und nicht den Erfolg schulden. Hier kann man also nach erstelltem Profil nicht mehr widerrufen.
Auch hier sind etwaige AGB wieder maßgebend. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen – also ein Brief mit Unterschrift. Wir raten auch dazu, dass man die Form des Einwurf-Einschreibens nutzt, um sicher zu gehen. Eine Zustellung erfolgt dann mit Einwurf in den Briefkasten. Auch wenn in den AGB von einer Mail die Rede ist, raten wir hiervon ab. Regelmäßig ist damit nämlich nur das eingescannte und unterschriebene Kündigungsschreiben gemeint. Das hat zuletzt auch noch mal das LG München bestätigt, das gleichwohl von der Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen war. Deshalb lieber ein Einwurf-Einschreiben nutzen.
Sollten Sie Probleme mit Singlebörsen oder Dating-Apps haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.