Aus diesem Grund gibt es viele unterschiedliche erstinstanzliche Entscheidungen, die keine klare Linie erkennen lassen. Das Amtsgericht München entschied am 13.08.2014, dass es im Hinblick auf Zivilprozesse ein Beweisverwertungsverbot für die Dashcam-Videos gibt. Das Amtsgericht Nürnberg ist definitiv anderer Auffassung. Dieses entschied am 08.05.2015, dass ein Dashcam-Video in einem zivilrechtlichen Verfahren im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall für den Unfallhergang als Beweismittel definitiv zulässig ist.
Laut § 6b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung der berechtigten Interessen für einen konkret festgelegten Zweck notwendig ist. Das Amtsgericht in Nürnberg bezweifelt, ob bei dieser Vorschrift auch Videoaufnahmen von Kamerafahrzeugen berücksichtigt werden.
Gemäß § 6b Abs. 2 BDSG regelt diese Vorschrift ausdrücklich eine Überwachung öffentlicher Plätze durch fest installierte Kameras. Videoaufzeichnungen aus einem fahrenden Kraftfahrzeug heraus werden in der Vorschrift nicht berücksichtigt. Zu den konkret festgelegten Zwecken einer Überwachung könnte aber auch ein tatsächlicher Unfallhergang zählen. Im Detail kommt es darauf an, ob die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Auch der § 22 KunstUrhG soll für das Beweisverwertungsverbot von Dashcam-Aufnahmen sprechen. Von dieser Vorschrift werden unzulässige Verbreitungen und öffentliche Zurschaustellungen von Abbildungen geschützt.
Auf die Anfertigung der Aufnahmen geht die Vorschrift allerdings nicht ein.
Für rechtspflegerische Zwecke können gemäß § 24 KunstUrhG Bildnisse ohne die Einwilligung der berechtigten öffentlich gezeigt werden. Dies gilt insbesondere für ein Vorspielen beim
Gerichtstermin. Auch Fotografien, die nach einem Unfall angefertigt werden, sind vor Gericht schon immer zulässig gewesen. Somit müsste das Gleiche eigentlich auch für die Dashcam-Videos gelten. Zusätzlich würden die Verstöße gegen das einfache Recht an sich kein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen. Durch den § 823 Abs.1 in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lassen sich private Videoaufnahmen ebenfalls aus Zivilverfahren heraushalten. Auch hier spielt das Ergebnis der Interessenabwägung, zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den Interessen des Aufzeichners, eine wichtige Rolle.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind in der heutigen Zeit wichtige Rechtsgüter und diese müssen besonders geschützt werden. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch das Interesse des Geschädigten. Dieser dieser hat ein Recht auf die vollständige Klärung der Umstände des Unfalls. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht müsste schon sehr tief erfolgen, damit das Interesse an der rechtlichen Verwertung der Aufnahme überwogen wird. Sind bei einem Unfall schwere Personenschäden entstanden und lässt sich der Unfallhergang nicht auf eine andere Weise als über die Erwerbung der Videoaufnahme beweisen, dann überwiegen in der Rechtsprechung die Interessen des Geschädigten.
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann ein Beklagter der Verwertung von Videoaufnahmen in einem Zivilprozess erfolgreich widersprechen. Ohne einen erfahrenen Rechtsbeistand sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch natürlich noch geringer. Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, dann empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall eine anwaltliche Hilfe. Dieser kann die privaten Videoaufnahmen ausführlich prüfen und feststellen, wie tief der Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erfolgt.
Mehr zum Thema Dashcams und der rechtlichen Verwendbarkeit finden Sie auch in unserer Veröffentlichung „Vorsicht Dashcams? Jetzt werden wir auch noch auf der Straße gefilmt„.