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Silvesterparty in der Wohnung – Die Checkliste für den Gastgeber!

31.12.2019

Bild: VGstockstudio/ shutterstock.com
 
Am Silvesterabend steigen die größten und lautesten Partys des Jahres. Mit Freunden und Familie das Jahr 2019 verabschieden und auf das neue Jahr 2020 anstoßen – das ist Grund genug zum Feiern. Der Gastgeber sollte dabei allerdings ein paar Regeln beachten, damit die Party kein Flop wird.
 
 

1. „Let’s get loud!“ – Wie laut darf es denn werden?

 
Die gesetzliche Nachtruhe muss auch an Silvester beachtet werden. Die Zeiten, meist zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, variieren je nach Bundesland und können bei Mietwohnungen auch abweichend vereinbart werden. Außerhalb der Wohnung dürfen dann Geräusche, die von drinnen kommen, nicht als besonders störend wahrgenommen werden.
 
An besonderen Feiertagen, wie etwa Silvester, liegt die Toleranzgrenze für Lärm jedoch höher. Üblicherweise ist es an diesem Datum generell nicht sehr ruhig. Wenn die Geräuschkulisse im Wohnviertel bzw. der direkten Umgebung insgesamt stark ist, darf folglich auch die Party bei den Nachbarn steigen. In diesem Fall ist der Lärmpegel nicht besonders störend.
 
 

2. Partyankündigung – Muss ich meine Nachbarn vorwarnen?

 
Die Ankündigung der Party ist nicht unbedingt erforderlich. Es ist weder eine Pflicht, noch ein Freifahrtschein, bis in die frühen Morgenstunden laut feiern zu dürfen. Grundsätzlich haben die Nachbarn das Recht, um 22 Uhr zu klingeln und zu bitten, die Musik runterzudrehen.
 
Es ist dennoch für die nachbarschaftliche Beziehung von Vorteil, einen Zettel als Vorwarnung an die gemeinschaftliche Haustür zu hängen. Je nach Art der Beziehung kommt es besonders gut an, die Nachbarn ebenfalls zur Party einzuladen. Selbst wenn man weiß, dass sie nicht kommen. Die Folge ist ein höheres Maß an Toleranz und Verständnis.
 
 

3. Böllerlaune – Wo darf ich zusammen mit meinen Gästen Böller anzünden?

 
Volljährige dürfen Feuerwerkskörper ohne besondere Erlaubnis zünden. Kinder sollte man zur Sicherheit keine Böller in die Hand drücken! Die Kinder selbst, wie auch andere Personen in direkter Umgebung könnten sich verletzen.
Beachten Sie zudem die Böllerverbote, die in vielen Teilen Deutschlands bereits ausgesprochen werden.
 
Zudem ist es nicht gestattet, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen zu böllern. Halten Sie ausreichend Abstand von besonders brandempfindlichen Gebäuden, da hier mit pyrotechnischen Gegenständen Brandgefahr bestünde. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und Böllern innerhalb von Gebäuden sowie auf Terrassen oder Balkonen ist nicht erlaubt.
 
 

4. Haftungsregelung – Wer kommt für Schäden auf?

 
Eine zerschepperte Vase oder ein kaputtes Fenster – das schlägt schnell auf die Stimmung. Im Schadensfall ist die Reparatur aus Vermietersicht Angelegenheit des Mieters. Selbst wenn ein Gast für den Schaden verantwortlich ist.
Der Mieter muss beispielsweise seine angetrunkenen Gäste davon abhalten, Feuerwerksraketen vom Balkon aus zu feuern. Die Unterlassung stelle gegenüber dem Vermieter eine Vertragswidrigkeit dar. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass diese Aktion eine große Gefahr birgt.
 
Grundsätzlich muss aber immer derjenige den Schaden zahlen, der ihn verursacht hat. Der Verursacher ist für den Schaden verantwortlich und muss ihn dem Gastgeber ersetzen – oder gegebenenfalls die Haftpflichtversicherung einspringen lassen.
 
 

5. Einfach einmal innehalten und genießen!

 
Ja, als Gastgeber hat man es schwer. Die ganzen Partyvorkehrungen, Unterhaltung und Getränke, die vielen beschwipsten Gäste – und dann noch die Rechtslage beachten. Doch halten Sie während der Silvesterparty einmal inne, genießen Sie den Moment mit Ihren Freunden und erfreuen Sie sich an dem großen Feuerwerk! Sich wie der Große Gatsby aus F. Scott Fitzgeralds Werk auf einer seiner umwerfenden Partys zu fühlen hat doch auch seinen Reiz, nicht wahr?
Die Kanzlei Mingers & Kreuzer wünscht Ihnen einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr 2020.
 
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers erneut den Schadensfall an Silvester.
 

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