Bild: solarseven/ shutter stock.com
Das neue Jahr wird im Kreis von Familie und Freunden mit Sekt und einem großen Feuerwerk eingeläutet. Das Abfeuern von Silvesterböllern und -raketen ist dabei für viele ein Muss. Ein schönes Spektakel – bis es zu Schäden an Personen oder Sachen kommt. Wer in einem solchen Fall haftet, klären wir hier!
Zu Neujahr 2006 fing ein Bauernhof in Schwaben Feuer, ausgelöst durch eine Silvesterrakete. Diese habe die gewünschte Richtung gewechselt und sei anschließend in der Scheune des Nachbars explodiert. Der dadurch entstandene Brand breitete sich rapide auf umliegende Gebäude aus und zerstörte neben der Scheune auch das Getreidelager, den Schweinestall sowie das Wohnhaus samt Garagen. Der Sachschaden beträgt über 400.000 €.
Für den Schaden kam zunächst die Versicherung auf. Die machte daraufhin aber ihre gesetzlichen Ansprüche des versicherten Landwirts gegen den eigentlichen Verursacher geltend. Für den Brand war der Ehemann der Nachbarin verantwortlich. Er hatte die Rakete in einen Schneehaufen gesteckt und angezündet.
Das OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart entschied zu Lasten des Verursachers und ging von einem Anspruch aus einem verschuldensunabhängigen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Daraufhin wurde Revision eingelegt, sodass der Fall vor den BGH (Bundesgerichtshof) ging. Da das OLG einen deliktischen Anspruch, der ein Verschulden erfordert, nicht geprüft hat, wurde der Fall an die Stuttgarter Richter zurückgereicht, um die Verschuldensfrage zu klären. Grund hierfür sei, dass ein Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht möglich ist, weil der Nachbar vorab nicht verlangen kann, auf dem angrenzenden Grundstück kein Feuerwerk anzuzünden.
Zunächst käme für den Geschädigten ein Beseitungungsanspruch in Frage. Dieser ist hier aber ausgeschlossen, weil es dazu bereits zu spät war. Die Scheune hat direkt Feuer gefangen.
Der Geschädigte könnte stattdessen einen Ausgleichsanspruch haben. Dazu fehlen hier allerdings die Voraussetzungen. Dieser Anspruch ist nur bei spezifischen Nutzungen, die das Grundstück betreffen, einschlägig. Vorrangig hat es den Sinn, Schäden aufgrund typischen, mit dem Grundstück zusammenhängenden Verhalten zu regeln. Dabei wird die Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung wäre zu bejahen, wenn der Beklagte die Scheune vorsätzlich treffen wollte oder die Rakete fahrlässig abgefeuert hätte.
Grundsätzlich ist der Umgang fahrlässig, mit wenn Feuerwerkskörper auf brennbaren Unterlagen gezündet werden. Achtung ist auch auf feuergefährliche Stoffe in der Nähe zu geben.
Frühere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es immer vom Einzelfall abhängt. Der BGH betonte bereits, dass sich vernünftige Menschen, die sich das Silvesterfeuerwerk anschauen, auf Gefährdungen einrichten müssen. Raketen können durchaus auch aus Richtungen kommen, aus denen man sie nicht erwartet.
Wer die Gesundheit von Menschen verletzt, muss neben Schadensersatzansprüchen auch mit Schmerzensgeldzahlungen rechnen. Wer vorsätzlich Böller und Raketen auf andere wirft oder schießt, dem droht sogar eine schwerwiegende Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Bei Zünden oder Hineinwerfen von Böllern oder Raketen in ein Gebäude kann wegen (zumindest fahrlässiger) Brandstiftung strafverfolgt werden.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.