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VW-Skandal: Diverse Automobilhersteller auf dem Prüfstand
18.11.2015

Sie sind gefeuert! Ihre Rechte & Ansprüche bei der Kündigung

17.11.2015
Eine Kündigung ist zweifelsohne das unangenehmste Ereignis im Leben eines Erwerbstätigen. Ob die Kündigung überhaupt Gültigkeit besitzt und welche arbeitsrechtlichen Vorgaben sonst zu bedenken sind, möchten wir Ihnen mit dem folgenden FAQ aufzeigen.
 
Ist eine mündliche Kündigung des Arbeitsvertrags gültig?
Nein! Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Kündigung auf schriftlichem Wege zu
übermitteln. Zwar kann die Absicht einer Kündigung mündlich angekündigt werden, für die
Einhaltung von Fristen und Formen ist alleine ein Kündigungsschreiben mit seinem angegebenen Datum relevant.
 
Wie lange kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Sie möchten sich aktiv gegen die Kündigung wehren und denken über eine Kündigungsschutzklage nach? Dann sollten Sie nicht unnötig Zeit vergehen lassen. Der Gesetzgeber sieht eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor, in dieser Frist müssen Sie Ihre Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Damit dies nicht an formalen Gründen scheitert und ob die Klage überhaupt positive Aussichten hat, sollten Sie im Vorfeld mit einem Fachanwalt abklären.
 
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Kündigungsschutzklage?
Nicht zwangsläufig! Nach aktueller Rechtslage sind die Rechtsschutzversicherer nicht dazu angehalten, die Kosten über die erste Instanz einer Klage bezüglich Arbeitssachen zu übernehmen. Da zur Durchsetzung Ihrer Interessen ein Rechtsanwalt trotz des fehlenden Anwaltszwangs vor dem Arbeitsgericht unverzichtbar sein dürfte und Sie weitere Prozesskosten erwarten, sollten Sie eine potenzielle Klage auch aus wirtschaftlichen Gründen überdenken. Ein beratendes Gespräch durch den Rechtsschutzversicherer, ob eine Klage überhaupt lohnt, wird von den meisten Versicherungen hingegen kostenlos angeboten.
 
Sollte der Eingang der Kündigung schriftlich bestätigt werden?
An dieser Stelle ist Vorsicht geboten! Grundsätzlich können Sie den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen, beispielsweise falls diese über ein Einschreiben vom Arbeitgeber zugestellt wurde. Eine schriftliche Bestätigung über den reinen Empfang hinaus kann zum Problem werden, wenn Sie später über die Anfechtung der Kündigung nachdenken sollten. Hier kann eine Unterschrift an falscher Stelle als Einverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung angesehen werden. Auch deshalb empfehlen wir, vor einer ersten Unterschrift die Beratung durch einen Anwalt einzuholen.
 
Kann ich eine Abfindung nach der Kündigung einklagen?
Vielen Arbeitnehmer ist immer noch nicht bewusst: Es gibt kein Recht auf eine Abfindungszahlung, es sei denn, dieses wurde explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Allerdings gehen viele Unternehmen auf die Zahlung einer Abfindung ein, sofern der betreffende Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe der Abfindung wird individuell berechnet, ein guter Anhaltspunkt sind ein halbes bis ganzes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.
 
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für jeden Arbeitnehmer?
Nein, seine Anwendung gilt allerdings für einen Großteil der Betriebe und Beschäftigungsverhältnisse. Ausnahmen bestehen bei Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten. Das Arbeitsgericht prüft bei einer Kündigungsklage unter solchen Umständen höchstens, ob eine willkürliche Kündigung seitens des Arbeitgebers vorlag. Dieser Umstand ist in den seltensten Fällen nachweisbar, eine Klage lohnt daher nur selten.
 
Gibt es Personengruppen mit einem gehobenen Kündigungsschutz?
Ja, das Arbeitsrecht schränkt die Möglichkeit zur Kündigung strikt bei einzelnen Personengruppen ein, beispielsweise bei Schwerbehinderten oder Schwangeren im Rahmen des Mutterschutzgesetzes. Grundsätzlich kann ein wir bei jeder Kündigung eventuelle Verstöße für Ihre Personengruppe analysieren.

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