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14.11.2015
Für Kreditnehmer: Der Widerrufsjoker hat ausgespielt
14.11.2015

Sie sind festgenommen! Rechte für Verhaftete in Polizeigewahrsam

14.11.2015
Ein Verdacht reicht aus, um eine Person vorläufig in Polizeigewahrsam zu nehmen, ein alternativer Ausdruck hierfür lautet: Festnahme. Die Festnahme eines Bürgers, welcher sich in Deutschland aufhält kann auch ohne Haftbefehl erfolgen. Wer beispielsweise angetrunken am Steuer sitzt und in eine Polizeikontrolle gerät, wird aus dem Verkehr gezogen. Wenn diese Situation mit einer unkontrollierten Handlung einhergeht, dann dürfen Polizisten den oder die Betroffene(n) vorläufig in Gewahrsam nehmen. Nicht nur Polizisten können zu solchen Handlungen greifen, auch Ordnungshüter der Ordnungsämter sind durchaus dazu befugt, eine Person zeitweise festzusetzen.
 
Rechtsgrundlage für Polizisten
Zahlreiche Gründe können dazu führen, dass eine Person in Polizeigewahrsam genommen wird. Nicht immer muss die betreffende Person tatsächlich ein Schuldiger sein, sondern kann einer anderen gesuchten Person ähnlich sein. Polizisten haben in solchen Fällen das Recht die Personalien eines möglichen Verdächtigen zu überprüfen. Bei einer Verweigerung oder beim Widerstand gegen die Staatsgewalt, klicken dann schnell die Handschellen. Im Übrigen müssen diese nicht immer angelegt werden, es liegt im Ermessungsspielraum eines Polizisten, ob dieser einer Person Handschellen anlegt. Jedoch geht der Eigenschutz eines Polizisten immer vor.
 
24 Stunden für die Rechtsbehörden
Ab dem Augenblick, wo ein oder mehrere Polizisten den Tatbestand der vorläufigen Festnahme aussprechen, müssen sie binnen 24 Stunden nachweisen, dass eine Straftat vorliegt. Dazu dienen die Auswertungen verschiedener Unterlagen und das Einbeziehen der Strafverfolgungsbehörden. Dazu zählt unter anderem die Staatsanwaltschaft. Beantragt diese nicht binnen 24 Stunden einen Untersuchungshaftbefehl, muss der Verdächtige wieder frei gelassen werden.
 
Rechte für vorläufig in Polizeigewahrsam genommene Personen
Personen, denen eine solche Prozedur zugemutet wird, können auf verschiedene Rechte bestehen. Eine Person darf niemals aufgrund ihres Aussehens inhaftiert werden. Ebenso wenig aufgrund ethnischer oder religiöser Gründe. Dazu ein fiktives Beispiel: Eine Person gehört einer bestimmten Religionsgemeinschaft an, die lose von der Strafverfolgungsbehörde beobachtet wird. Eine Festnahme ist aus der Tatsache, dass diese fiktive Person der Religionsgruppe angehört, nicht berechtigt.
Auch nur beim Ansatz einer solchen Verhaftung raten wir umgehend zur rechtlichen Beihilfe.
Besteht seitens der Polizei ein berechtigter Grund (Haftbefehl), dann muss der Verhaftete ausschließlich Angaben zu seiner Person machen. Entweder durch das Vorlegen eines gültigen Personalausweises, eines gültigen Reiseausweises oder durch mündliche Angaben. Diese müssen aus dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum und Geburtsort sowie der aktuellen vollständigen Anschrift bestehen.
In Deutschland hat jede Person, die sich in Polizeigewahrsam befindet, das Recht, ohne jede
Wertung, zu Schweigen. Wir empfehlen als Rechtsvertreter, von diesem Recht Gebrauch zu nehmen. Durch die Festnahme entsteht für den Tatverdächtigen eine enorme Drucksituation, die zur psychischen unkontrollierbaren Belastung führen kann. In solchen Momenten sind Verdächtige geneigt, unüberlegte Aussagen zu treffen.
Es muss kein Tatverdächtiger allein mit der Situation fertig werden, denn jeder hat das Recht auf
eine Rechtsverteidigung, vertreten durch eine/n Rechtsanwalt/in oder Strafverteidiger/in. Die
Polizei muss die Kontaktaufnahme auf Recht eines Festgenommenen berücksichtigen und einen Anruf zulassen. Jede größere Stadt besitzt für solche Situationen eine Notfallnummer, um einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Des Weiteren müssen Polizisten oder der Tatverdächtige selbst das Recht ausführen, einen Angehörigen der in Gewahrsam genommenen Person zu kontaktieren.

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