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Betreiben von Überwachungskameras auf Privatgrundstücken – Was ist erlaubt?

29.02.2016

Aufgrund steigender Einbruchsraten und zunehmender Kleinkriminalität greifen viele Grundstücksbesitzer zu Sicherheitskameras. Sicherheit an allen Ecken, denn Eigentümer werden von dem Angebot an Discount-Sicherheitsutensilien überfordert. Doch ist das Filmen auf dem privaten Grundstück erlaubt?

Überwachung privat und öffentlich — das ist zu beachten

Grundsätzlich ist die filmische Überwachung des eigenen Grundstücks nicht rechtswidrig. Sie dürfen hier ohne Einschränkungen aufzeichnen und überwachen.
Anders sieht es aus, wenn die Sicherheitskamera über den eigenen Zaun hinausgeht: D.h. zeichnen Sie mit Ihrer Überwachungskamera das Nachbargrundstück ebenfalls auf oder Aufnahmen zeigen den öffentlichen Gehweg oder öffentliche Zugänge, dann verstoßen Sie gegen geltende Gesetze.
Gemäß Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter geregelt und die damit einhergehende informationelle Selbstbestimmung.
Filmt die Kamera also über den Bereich des Privatgrundstücks hinaus, müssen Sie die Interessen Dritter berücksichtigen. Es gilt dabei das Eigentumsrecht dessen zu klären, der eine Überwachungskamera auf seinem Grundstück betreibt, aber auch das Recht des Nachbarn oder fremden Dritten auf die informationelle Selbstbestimmung. Im jeweiligen Fall wird die Beeinträchtigung des Nachbarn geprüft und beurteilt.
Beurteilt wird auch wie weit fremde Grundstücke oder der öffentliche Raum erfasst werden: Danach entscheidet sich letztlich, ob das Betreiben der Sicherheitskamera an dieser Stelle rechtmäßig ist. Wird von der Überwachungskamera zu viel vom nicht-eigenen Grundstück gefilmt, muss die Kamera deinstalliert werden — gleich welche Sicherheitslage vorliegt.

Unentschlossene Rechtsprechung

Unentschlossen zeigen sich in den Fällen von Überwachungskameras allerdings die Gerichte: So entschied das AG Siegburg 2014 zugunsten eines Überwachungskamera-Betreibers gegen seinen Nachbarn, der auf Beseitigung geklagt hatte. Das LG München hingegen im November 2011 zugunsten von Dritter gegen deren Persönlichkeitsrecht durch das Filmen einer Tiefgarage einer Wohnanlage verstoßen wurde.
Es handelt sich bei der Beurteilung jeweils immer um den berühmten Einzelfall!
Mehr zum Thema Persönlichkeitsrecht Dritter finden Sie auch in zahlreichen anderen Artikeln in unserem Blog. Wir informieren Sie gerne über Ihre Rechte & Ansprüche gegenüber überwachenden Nachbarn oder klagenden Dritten.
Diesen Artikel gibt’s auch als Video auf unserem YouTube-Kanal: Private Überwachungskamera im öffentlichen Raum – erlaubt?

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