Sexuelle Übergriffe – Unterschied der Belästigung und Nötigung

Lesezeit:
2
Minuten
Artikel teilen:

Sexuelle Übergriffe sind vor allem in letzter Zeit im Alltag präsent, auch wenn man nicht selbst ein Opfer dessen ist. Ob man über die Geschehnisse der Silvesternacht 2015 spricht oder über die Momentanen Ereignisse unter dem Hashtag #MeToo. Denn unter diesem Hashtag melden sich immer mehr Opfer sexueller Übergriffe. Doch man differenziert ganz klar bei sexueller Belästigung und sexueller Nötigung!

Unterschiedliche sexuelle Übergriffe:

Sexuelle Belästigung zählt nach dem deutschen Recht nicht als Strafbestand. Sie ist also nicht strafbar! Eine Ermittlung gegen sexuelle Belästigung ist also erst dann möglich, wenn mit der Belästigung noch arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen einhergehen. Dann gilt die sexuelle Belästigung laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Diskriminierung. Somit wäre sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beispielsweise strafrechtlich verfolgbar!

Sexuelle Nötigung ist dagegen in jedem Fall strafbar! Während körperliche sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch nicht zur sexuellen Belästigung gehören, zählen sie zur sexuellen Nötigung! Sexuelle Nötigung ist im Strafgesetzbuch also als Strafbestand festgehalten! Man macht sich dann einer sexuellen Nötigung strafbar, wenn man durch Drohung, mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos und hilflos ist, zur Duldung von sexuellen Handlungen zwing. Das Ausnutzen einer Situation ist dadurch definiert, dass sich das Opfer der Gewalt nicht entziehen kann. Dies war beispielsweise am Kölner Hauptbahnhof der Fall, als während der Silvesternacht Frauen von Männergruppen umzingelt wurden!

Das Strafgesetzbuch gesagt jedoch, dass es sich bei der Sexuellen Nötigung um eine „erheblichen“ Handlung handeln müsse. Dies wäre dann der Fall, wenn der Täter die bedeckten Genitalbereiche des Opfers berührt. Bei kurzem „Begrapschen“ handelt es sich deshalb nicht zwangsweise um eine sexuelle Nötigung. Sie kann aber in jedem Fall eine Beleidigung sein.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat man als Opfer?

Als Opfer kann man und sollte man auf jeden Fall eine zeitnahe Strafanzeige erstatten! Dies sollte Zeitnah geschehen, weil manche rechtliche Verstöße, wie etwa Beleidigungen, bereits nach drei Monaten nicht mehr anzuzeigen sind. Hinzu kommt noch, dass die Erinnerungen an einen vergangenen Vorfall verblassen, je mehr Zeit vergeht und desto ungenauer werden spätere Zeugenaussagen!

Folgen für die Täter:

Wird eine Handlung vom Recht als sexuelle Nötigung beurteilt, drohen dem Täter eine Geld- oder auch eine Freiheitsstrafe! Ist die Tat jedoch nicht erheblich wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt.

Aber nicht nur Tätern drohen Strafen! Auch Zeugen, die dem Opfer einer Straftat nicht helfen. Ihr Verhalten kann als unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) definiert werden. Auch wenn der Zeuge nicht direkt in die Tat eingreift, sollte er sich im Nachhinein als Zeuge melden, womit er zur Klärung des Sachverhaltes beitragen kann.