Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV / shutterstock.com
Szenen, in denen der Chef mittels eines wütenden Anrufes einen Mitarbeiter kündigt, sieht man in Filmen häufiger. Doch sind derartige Kündigungen überhaupt zulässig? – Wir klären auf!
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen. Eine Kündigung per Mail, WhatsApp oder per Telefon ist demnach nicht zulässig. Dies gilt übrigens auch, falls der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben werden soll.
Durch Arbeitsverträge sind Arbeitnehmer an bestimmte Pflichten gebunden. Wenn es jedoch zu einem schweren Verstoß gegen diese Pflichten kommt, muss der fristlosen Kündigung keine Abmahnung vorausgehen. Dies wäre beispielsweise bei einem Diebstahl, einem Betrug oder einer Täuschung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der Fall.
Prinzipiell ist die Annahme korrekt, da die Arbeitsagentur in solchen Fällen eine Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen vorsieht. Allerdings verzichtet das Arbeitsamt auf diese Frist, falls bestimmte Gründe für die Kündigung ausschlaggebend waren. Dazu zählt neben einem geplatzten Jobwechsel auch eine Überforderung des Arbeitsnehmer oder der Plan des Zusammenziehens mit dem Ehepartner.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber per Gesetz nicht dazu verpflichtet eine Abfindung zu zahlen. Ausnahmen können jedoch per Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dasselbe gilt für Sozialpläne. Aus der Zahlung einer Abfindung bei einer anderen Kündigung lässt sich jedoch kein Anspruch ableiten.
Prinzipiell ist eine Kündigung in der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers ohne Angaben von Gründen möglich. Zu beachten ist hier jedoch die Kündigungsfrist von zwei Wochen. Durch den Arbeitsvertrag kann diese lediglich verlängert werden, Tarifverträge sind hingegen zu Kürzungen berechtigt.
Sofern eine Kündigung den Adressaten erreicht wird, ist dies wirksam. Als Folge dessen gilt das Arbeitsverhältnis entweder ohne oder mit Frist als beendet. Falls der Arbeitgeber jedoch eine Rücknahme der Kündigung anstrebt, kann dies als Angebot verstanden werden. Akzeptiert der Arbeitnehmer diese Offerte, so hat das Arbeitsverhältnis weiter bestand.
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