Aufgrund der weiter ansteigenden Energiepreise kommen viele Menschen mit geringerem Einkommen zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. Wer die Rechnung nicht zahlen kann, dem könnten schlimmstenfalls Strom und Gas abgestellt werden.
Rechtsanwalt Markus Mingers gibt Ihnen im Folgenden einen Überblick darüber, was vor einer Gassperre schützt!
Die Gasrechnung wird dieses Jahr erheblich teurer: Sie hat sich angesichts der Energiekrise verdoppelt. Viele Bürger belasten die Energiepreise. Für Menschen mit niedrigerem Einkommen könnte die Preissteigerung sogar zum Existenzproblem werden.
Rechtsanwalt Markus Mingers offenbart einige Verbrauchertipps, wie Sie ohne finanzielle Not durch den Winter kommen: „Achten Sie zuallererst darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen tatsächlich zu Ihrem Stromverbrauch passen. Sind die Abschläge zu niedrig, könnten Sie bei der Jahresrechnung der Schlag treffen: Es könnten sehr hohen Nachforderungen auf Sie zukommen, die Sie nicht auf einmal aufbringen könnten. Wir empfehlen Ihnen, bereits höhere Kosten einzukalkulieren und gegebenenfalls an anderer Stelle zu sparen.“
„Wer seine Stromzahlung nicht bezahlen kann, der sollte seinen Energieversorger darüber informieren“, so Mingers. „Denn je früher der Versorger von Zahlungsschwierigkeiten erfährt, desto höher sind die Chancen, dass gemeinsam eine Lösung gefunden wird.“
„Kunden haben beispielsweise die Möglichkeit, eine offene Rechnung in Raten zu bezahlen. Möglich ist auch die zeitweilige Erhöhung der monatlichen Abschläge, um so die Summe der Rückstände zu reduzieren“, weist Rechtsanwalt Markus Mingers hin. „Wer in vorübergehende Zahlungsnot gerät und Krankengeld oder Kurzarbeit bezieht, der könne auch eine Stundung bis zur nächsten Jahresrechnung aushandeln. Jeder, der Sozialleistungen erhält, könne sich auch vom Jobcenter oder Sozialamt Geld in Form eines zinslosen Darlehens leihen, um Energieschulden zu begleichen.“
„Es ist sehr wichtig, dass die monatlichen Abschläge – wenn möglich – immer sofort und regelmäßig bezahlt werden, sodass sich keine Schulden anhäufen“, mahnt Mingers. „Lassen Sie keine Rechnungen oder Mahnungen stehen. Der Energieversorger hat nämlich grundsätzlich das Recht hat, Strom und Gas abzustellen.“
„Das könnte er etwa dann, wenn die Ihre Zahlungsrückstand eine Höhe erreicht, die doppelt so hoch ist wie die monatliche Abschlagszahlung. Liegt eine Vereinbarung über monatliche Abschläge nicht vor, dann müsse der Rückstand mindestens ein Sechstel der Jahresrechnung betragen – aber mindestens 100 €.“
Was, wenn das Worstcase-Szenario eintritt? Rechtsanwalt Markus Mingers stellt klar: „Bevor eine Gassperre tatsächlich verhängt wird, muss der Energieversorger vier Wochen vorher eine entsprechende Androhung verschicken und acht Werktage davor den Vollzug per Brief ankündigen. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet, den Kunden im Vorhinein über Hilfsangebote zu informieren und auf die Möglichkeit der Ratenzahlung aufmerksam zu machen.“
„Das Abstellen von Strom oder Gas ist immer Ultima Ratio, also das letztmögliche und äußerste Mittel zur Konfliktlösung. Die Anbieter wollen diesen Schritt immer, wenn möglich, vermeiden und sind bereit, alternative Lösungen zu finden“, so Mingers. „Allerdings gehen Energieversorger bei Energielieferungen immer in finanzielle Vorleistung, weswegen sie auf die Bezahlung der Kunden angewiesen sind.“
„Sperrungen von Gasanschlüssen würden aber nicht realisiert, wenn die Auswirkungen auf die Kunden unverhältnismäßig seien“, weist Rechtsanwalt Markus Mingers hin. „Unverhältnismäßigkeit läge beispielsweise dann vor, wenn Sie als Verbraucher eine angemessene Ratenzahlung anbieten oder nachvollziehbar um Aufschub der Zahlung bitten. Dabei müssen Sie aber nachvollziehbar belegen, dass sich Ihre finanzielle Situation demnächst entspannt und der Rückstand anschließend ausgeglichen werden kann.“
„Auch Einzelschicksale werden berücksichtigt. Wir empfehlen Ihnen, alle Möglichkeiten im Vorfeld auszuschöpfen, um eine Energiesperre zu verhindern. Denn die Freischaltung eines einmal gesperrten Anschlusses ist mit Kosten und hohem bürokratischen Aufwand verbunden“, warnt Mingers.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
Hinweis: Bei Klick auf den Play-Button werden Daten zu YouTube übertragen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]