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Keiner mag sie, jeder macht sie: die unliebsamen Hausaufgaben. Doch ist es über die Pflicht eines Schülers, diese zu erledigen? Wir klären auf!
Grundsätzlich entscheidet die Schule über die Hausaufgabenpflicht. Diese ist meist in der Schuldordnung festgeschrieben, wodurch Schüler die angeordneten Hausaufgaben auch erledigen müssen.
Ausgeschlossen ist hierbei auch ein eigenmächtiges Eingreifen der Eltern, die ihre Kinder entlasten möchten. Zwar dürfen Eltern die Kinder nicht von der Hausaufgabenpflicht befreien, allerdings gibt es die Möglichkeit, das Gespräch mit der Schule und den jeweiligen Lehrern zu suchen, um Schüler vor einer möglichen Überlastung zu schützen.
Prinzipiell folgen auf nicht erledigte Hausaufgaben immer Konsequenzen. Vergisst der Schüler diese einmal, reagiert der Lehrer meist verständnisvoll und belässt es bei einer Ermahnung. Kommt dies jedoch wiederholt vor, droht möglicherweise sogar ein Verweis.
Allerdings sollten Lehrer jeden Einzelfall individuell betrachten und prüfen, ob der Schüler vielleicht überfordert ist oder andere Vorkommnisse dazu geführt haben. Oftmals hilft bei wiederholt fehlenden Hausaufgaben ein offenes Gespräch mit dem Schüler oder auch mit den Eltern.
Lehrer sind durchaus dazu berechtigt, nicht gemachte Hausaufgaben zu bestrafen. Bundesweit gilt jedoch: Dies darf nicht in Form einer Benotung der Hausaufgaben geschehen. Eine Kontrolle der Hausaufgaben ist hingegen zulässig, da sie der Auswertung des aktuellen Lernstandes dient.
Wie lange Schüler grundsätzlich vor den Hausaufgaben sitzen sollten, ist immer wieder ein Streitthema zwischen Eltern, Schülern und Lehrern. Darauf hat das Ministerium für Schule und Bildung in NRW nun reagiert und eine Anordnung verfasst, die einen Richtwert beinhaltet.
Laut diesem Runderlass sollen Schuler der 1. und 2. Klasse nicht länger als eine halbe Stunde benötigen. In der 3. und 4. Klasse beträgt die Arbeitszeit bereits 45 Minuten, von der 5. bis zur 7. Klasse bereits eine Stunde und bis zur 10. Klasse sollte die Hausaufgabenzeit maximal eineinviertel Stunde betragen.
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