Nicht nur bares Geld, Immobilien und Schmuckstücke warten auf Erben, auch Schulden können vererbt werden. Das kann den möglichen Erben schnell das gesamte Privatvermögen kosten. Wie Sie das Erbe ausschlagen können, erfahren Sie bei uns.
Wenn das erwartete Erbe nur aus Schulden besteht, kann das u.a. darin liegen, dass der Erblasser einen aufgenommenen Kredit nicht abbezahlt hat. Wurde bspw. eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen und diese Immobilie wird vererbt, besteht Haftung für den neuen Besitzer des Hauses samt der belasteten Schulden.
Wir erklären Ihnen in 7 Schritten, was Sie tun können, wenn Sie Schulden geerbt haben, um finanzielle Verluste einfach zu vermeiden und was mit der Ausschlagung einhergeht:
Schritt 1: Als erstes steht vor allem der Überblick. Welche Vermögensverhältnisse hatte der Erblasser? Ist abzusehen, dass der Erbe die Schulden nicht mit seinem Privatvermögen stemmen kann, können Sie das Erbe ausschlagen.
Schritt 2: Um das Erbe ausschlagen zu können, sind unbedingt Fristen einzuhalten! Wichtig hierbei ist, dass die Frist nicht mit dem Tod des Erblassers beginnt, sondern mit Bekanntgabe der Erbschaft. Besteht ein Testament, gilt die Frist ab der Eröffnung des Testaments.
Schritt 3: Ihr Erbe ausschlagen bedeutet nicht, dass man den übrigen Verwandten einfach Bescheid gibt oder die Erbschaft ignoriert. Wollen Sie Ihr Erbe ausschlagen, müssen Sie Ihre Erbschaft beim Nachlassgericht des Erblassers, genauer der Rechtsantragsstelle, widerrufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Erbe in jedem Fall persönlich beim zuständigen Nachlassgericht zum Widerruf erscheinen muss.
Sollten Sie nicht persönlich zur Erbausschlagung erscheinen können, kann ein Notar durch eine notarielle Erklärung bei Gericht Ihr Erbe ausschlagen bzw. widerrufen.
Schritt 4: Die Ausschlagung des Erbes kostet natürlich. Der Wert bemisst such dabei nach Wert des Nachlasses. — Je höher also das Erbe, desto höher die Kosten einer Ausschlagung! Besteht der Nachlass nur aus Schulden, zahlt der Erbe rund 30 €, eine notarielle Erklärung kostet in der Regel bis zu 70 € mehr.
Schritt 5: Nehmen Sie Ihr Erbe nicht an, verlieren Sie damit alle Ansprüche und die Möglichkeit Ihren Pflichtteil einzufordern. Da das Erbe dem Nächstberufenen zugeht, sollten auch Ihre Kinder und Familienangehörige das Erbe ausschlagen.
Bleibt am Ende zum Erbantritt, geht das Erbe an den Staat.
Schritt 6: Der Widerruf ist endgültig. Eine Erbausschlagung ist nach Fristverstreichen der maximalen sechs Wochen nicht mehr möglich. Ebenso kann ein Erbe auch dann nicht widerrufen werden, wenn es bereits angetreten wurde.
Schritt 7: Wurde eine Immobilie falsch geschätzt oder das Erbe an sich unter Wert benannt, können Erben eine Ausschlagung anfechten. Auch hier ist eine sechswöchige Frist zu beachten, nach der beim zuständigen Nachlassgericht Widerruf einzulegen ist.
Bei Fragen zum Erbrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Probleme mit der Erbschaft oder Unsicherheit über das weitere Vorgehen? Rufen Sie uns einfach an unter 02461 / 8081 und kommen zu Ihrem kostenlosen Erstgespräch!
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