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„Schrift- oder Textform“ bei Kündigung und Widerruf – das müssen Sie wissen!

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Bild: thodonal88/ shutterstock.com
 
Verträge im Internet sind schnell geschlossen. Schwieriger gestaltet sich da schon deren Beendigung. Möchte man zum Beispiel seinen Vertrag im Fitnessstudio oder bei einem Dating-Portal kündigen, lauern Frist- und Formerfordernisse. Im Kleingedruckten steht dann häufig, dass Verbraucher entweder die Schrift- oder die Textform einhalten müssen. Doch was heißt das eigentlich?
 

Schrift- und Textform sind verschieden!

 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen „Geschäftspartner“ fordern zur Beendigung eines Vertrages in der Regel eine schriftliche Kündigung. Nicht selten kommt es jetzt vor, dass Kunden per Mail den Vertrag beenden. Doch das ist unter Umständen nicht ausreichend. In den AGB muss nämlich –auch für den juristischen Laien- verständlich formuliert sein, wie genau eine solche eigentlich aussehen muss. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen zwischen Textform oder Schriftform.
 
Textform bedeutet –vereinfacht gesagt-, dass ein Widerruf oder eine Kündigung in einem Text erfolgen muss. Hier reicht für die Wirksamkeit neben einem Brief auch eine Email oder ein Fax. Schriftform dagegen erfordert einen unterschriebenen Brief. Alternativ kann auch ein Dokument mit elektronischer Signatur ausreichen.
 
Es kommt aber nicht darauf an, wie der Vertrag ursprünglich zustande gekommen ist. Das heißt also, dass „Online-Verträge“ nicht zwangsläufig mit einer Email beendet werden können. Zur Sicherheit empfehlen wir immer einen unterschriebenen Brief. Bei kostspieligen Verträgen kann man darüber hinaus ein Einschreiben verwenden.
 

AGB unter Umständen unwirksam – das sagen die Gerichte!

 
Ob Schrift-oder Textform nötig ist, ergibt sich –wie oben gesehen- aus den AGB. Sollten diese aber unverständlich formuliert sein, kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen. Demzufolge wären die AGB ungültig und die Erfordernisse des jeweiligen Betreibers erneut zu prüfen. So hatte eine Partnerbörse statuiert, dass eine Kündigung in elektronischer Form (z.B Mail) ausreiche. Im Endeffekt forderte man von seinen Kunden aber ein unterschriebenes und eingescanntes Dokument. Das sei aus verbraucherrechtlichen Aspekten nicht hinnehmbar, entschied das Gericht.
 
Die Problematik im Bereich von Schrift-und Textform hat inzwischen auch die Politik gesehen und eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Danach soll zukünftig nur noch die Textform einschlägig sein, so dass eine Email zur Kündigung reicht.
 
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Online-Verträge haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.

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