Bild: pisotskii / shutterstock.com
Nach den BGH-Urteilen dürfen Vermieter die Mieter nicht dazu verpflichten die Schönheitsreparaturen zu leisten, trotzdem versuchen Vermieter dies immer noch. Vor kurzem klagte eine Vermieterin sogar, weil der Mieter keine Schönheitsreparatur vor dem Auszug geleistet hat. Wir klären Sie über den Fall und das Thema auf!
Durch den Bundesgerichtshof wurden in den vergangenen Jahren die Rechte der Mieter stark gestärkt, wenn es darum geht, dass Mieter die geforderten Schönheitsreparaturen vom Vermieter ausführen müssen.
Im Berlin urteilte nun ein Landesgericht (LG), dass wenn Klauseln im Mietvertrag besagen, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter geleistet werden müssen, diese unwirksam sind. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen der Mieter keine Ausgleichszahlung erhält!
In dem bereits genannten Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren Mieter, der nach 14 Jahren aus der Wohnung auszog. Der Mieter hinterließ die Wohnung jedoch unrenoviert, was die Vermieterin zu einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 3.700€ veranlasste. Die Vorinstanz entschied bereits zugunsten des Mieters, dass dieser keine Schönheitsreparatur habe leisten müssen. Auch als die Vermieterin in Revision ging, entschied das LG zuungunsten der Vermieterin. Laut LG sei es zudem noch irrelevant, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnis renoviert war oder nicht, denn der Mieter muss in keinem Fall Schönheitsreparaturen ausführen, wenn dieser dafür keine Ausgleichszahlung erhält!
Hinzu kommt, dass der Mieter durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wird, wenn der Mieter keinen Ausgleich von dem Vermieter gewährt bekommt für die während des Mietverhältnis angefallenen Schönheitsreparaturen. Im Mietvertrag müsse ein Ausgleich klar und deutlich erkennbar gemacht sein!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu dieses Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461/8081 erreichbar.
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