Lange hat der Winter auf sich warten lassen. Doch jetzt kommt er schneller, als so manchem Autofahrer lieb ist. Gerade der Weg zur Arbeit kann angesichts der bevorstehenden eisigen Temperaturen zu einem gefährlichen Unterfangen werden. Glatte Straßen, Schnee und insbesondere Blitzeis führen zu einem erhöhten Unfallrisiko. Da stellt sich schnell die Frage, was aus juristischer Sicht gilt, wenn es denn dann mit dem Fahrzeug einmal kracht.
Die Autofahrt im Schnee-Was Sie beachten müssen!
Bei winterlichen Temperaturen und entsprechenden Straßenverhältnissen sollte man sich möglichst wie ein Idealfahrer verhalten-also vor allem besonders vorsichtig fahren. Die Unfallvermeidung hat dabei höchste Priorität. Diejenigen, die sich das Autofahren bei Eis und Schnee nicht wirklich zutrauen, sollten das Fahrzeug besser stehen lassen. Eine entsprechende Ausrüstung des Wagens (Winterreifen etc.) muss an dieser Stelle wohl nicht mehr erwähnt werden.
Haftungsfragen stellen sich aber erst regelmäßig dann, wenn es zu einem wetterbedingten Unfall kommt. Sollten Sie beispielsweise die Kontrolle über Ihr Fahrzeug wegen Glätte verloren haben oder dieses ins Rutschen geraten sein, muss regelmäßig mit einer Mithaftung des Fahrzeugführers gerechnet werden. Grund dafür ist der so genannte Anscheinsbeweis, nach dem vermutet wird, dass der Fahrer nicht mit angemessener Geschwindigkeit gefahren ist oder auf bestimmte Situationen im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse reagiert hat. Schließlich muss man in solchen Situationen seinen Fahrstil den Gegebenheiten anpassen. Das heißt, dass man zu jeder Zeit in der Lage sein muss, seinen Wagen rechtzeitig stoppen zu können und in einer Notsituation Schrittgeschwindigkeit fährt. Gleiches gilt im Hinblick auf Blitzeis. Hier muss nach dem Sichtfahrgebot des § 3 I StVO jeder so fahren, dass bei einem plötzlich auftretenden Hindernis oder ähnlichem-wie etwas Blitzeis- angehalten oder ausgewichen werden kann. Im Rahmen solcher Haftungsfragen wird oftmals auf „höhere Gewalt“ verwiesen, die eine solche im Ergebnis entfallen ließe. Hier wurde aber längst höchstrichterlich entschieden, dass unvorhergesehene Eisbildung nicht dazu gehört.
Etwas anderes kann auch auf dem Befahren von Parkplätzen nicht gelten. Auch hier ist Vorsicht das oberste Gebot. Dennoch müssen die Betreiber solcher Parkplätze natürlich –wie Sie als Privatperson auch- ihrer Streu- und Räumpflicht nachkommen. Geschieht dies nicht, sind die Betreiber für eine mögliche Haftung verantwortlich. Sie sind es auch, die dafür Sorge zu tragen haben, dass alle Nutzer ihre Autos gefahrlos erreichen und verlassen können. Sollten Sie also als Fußgänger unterwegs sein, würde sich bei einem Unfall möglicherweise ein Schadensersatzanspruch ergeben. Ein Schild, das den Hinweis enthält, dass nicht gestreut oder geräumt wird, reicht nicht aus. Aber auch Sie als Fußgänger müssen sich den winterlichen Verhältnissen anpassen, etwa durch passendes Schuhwerk.
Fazit!
Das Autofahren bei Schneechaos und Glatteis ist für alle Verkehrsteilnehmer durchaus schwierig und nicht ungefährlich. Daher sollten Sie alles tun, um mögliche Unfälle zu vermeiden. Vorsicht ist dabei, wie oben beschrieben, von besonders wichtiger Bedeutung. Das kann im Zweifel in Schrittgeschwindigkeit resultieren. Unterschätzen Sie die Tücken der Witterungsverhältnisse also nicht. Sind Sie dennoch von einem Unfall betroffen und haben Fragen bezüglich der Haftung, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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