Nach einem Urteil von Oktober 2015 des OLG Hamm (AZ: 26 U 63/15) besteht bei zu spät erkanntem Hautkrebs Schmerzensgeldanspruch — je nach Schwere und Fahrlässigkeit über 100.000,00 Euro hinaus.
Der zugrundeliegende Fall
Ein Witwer klagte gegen den Hautarzt seiner verstorbenen Ehefrau, die wegen einer Verfärbung ihres Zehennagels in dermatologische Behandlung war. Die Diagnose blieb bei einem Hämatom durch eine Stoßverletzung, wurde nach der Nagelprobe aber auf eine bakterielle Infektion ausgeweitet — eine hautärztliche Weiterbehandlung wurde nicht durchgeführt. Kurios war, dass die Nagelverfärbung auch über Jahre nicht zurückging, woraufhin ein zweiter Dermatologe konsultiert wurde. Die Diagnose: Hautkrebs.
In der Zwischenzeit hatten sich bereits Metastasen in Lunge und Lymphknoten gebildet. Vier Jahre nach der ersten Diagnose verstarb die Patientin — da keine heilende Behandlung eingeleitet worden ist bzw. werden konnte.
Das entschied das Gericht
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in diesem Fall zur Belastung des ersten Hautarztes, dass er selbst die Nagelprobe hätte entnehmen müssen. Seine dermatologische Fachkenntnis und Erfahrung hätte eine korrekte Diagnose vorausgesetzt. Des Weiteren beklagte das Gericht, dass die Übermittlung der Diagnose telefonisch nicht ausreichend gewesen sei, da von der Patientin nicht zu erwarten sein könne, dass sie selbst die Notwendigkeit einer Folgebehandlung einzuschätzen wüsste.
Die Entscheidung des OLG Hamm bestand auf grober Fahrlässigkeit und warf dem Hautarzt einen schweren Behandlungsfehler vor. Bewährte und standardisierte Behandlungsregeln gäbe es, gegen die habe der Dermatologe jedoch verstoßen.
Dem Witwer wurde im Zuge des Urteilsspruches ein Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro gezahlt.
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