Bild: beeboys / shutterstock.com
Wer zu Lebzeiten Steuern sparen möchte, kümmert sich um Schenkungen an seine zukünftigen Erben. Die Ersparnis ist dabei nicht zu verachten, je nach Eigentumswert sind zehntausende Euro drin. Wir klären, was Erben bei Schenkungen zu Lebzeiten beachten müssen.
In einer Erbengemeinschaft müssen diejenigen der Erben, die zeitlebens vom Erblasser Schenkungen erhalten haben, die übrigen Pflichtteilberechtigten über diese informieren. Dabei ist irrelevant, wie lange die Schenkungen zurückliegen.
Der Pflichtteil: Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt über den Wert, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verfügbar ist. Per Gesetz werden hier auch Werte eingerechnet, die vor dem Tod — also auch Jahre zuvor — verschenkt wurden.
Erbenpflicht ist also in jedem Fall und unabhängig vom Wert der Schenkungen die Informationspflicht!
Im vorliegenden Fall habe ein Konto nahezu ohne Guthaben, den Stein ins Rollen gebracht. Schenkungen waren hier nicht ausgeschlossen. Dazu gab der Erbe keine Auskunft und gab den Pflichtteilsberechtigten die Ermächtigung selbst Informationen zu „verstecktem“ Guthaben oder Schenkungen einzuholen.
Doch genau an diesem Punkt urteilte das OLG Stuttgart zugunsten der Pflichtteilsberechtigten: Sie müssen diese Informationen nicht selbst einholen, sondern hätten das Recht vom Erben eigenständig darüber informiert zu werden, ob es Vorerbschaften u.a. gab. Auch hier besteht die Pflicht beim Erben für sich und die Pflichtteilsberechtigten bei Unkenntnis Fakten zu schaffen.
Darüber hinaus müssen Erben bei möglichen Vorerbschaften etc. von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen. D.h. dass sie bei Geldinstituten Unterlagen des Verstorbenen eingesehen werden können — und das auch bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Entstehende Kosten werden mit dem Nachlass bezahlt. Wichtig ist, dass Sie als Erbe Auskunft erteilen — andernfalls kann das Gericht mittels Zwangsgeld Informationen veranlassen.
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