Im Rahmen unerlaubter Beschäftigung sind vor allem zwei Aspekte von besonderer Bedeutung: die Scheinselbstständigkeit und die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Die jeweiligen straf- und ordnungsrechtlichen Folgen sind mitunter verheerend. Nicht selten aber sind im Wirtschaftsleben klare Abgrenzungen zwischen den Vertragstypen und Beschäftigungsformen erkennbar. Aus diesem Grund erläutern wir nachfolgend die Begrifflichkeiten und erklären, warum sowohl Scheinselbstständigkeit als auch illegale Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis immer an Bedeutung erlangt.
Scheinselbstständige finden sich beispielsweise häufig im Baugewerbe oder in der Altenpflege. Scheinselbständig ist derjenige, der auf dem Papier als Selbstständiger (z.B als Subunternehmer) geführt wird, in Wahrheit aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Tätigkeit betitelt wird. Entscheidend ist alleine die tatsächliche Umsetzung. Aus diesem Grund scheitern in der Praxis regelmäßig „gut gemeinte“ Werkverträge. Die Konsequenzen sind erhebliche Straf-und Bußgelder oder existenzgefährdende Beitragsbescheide der Deutschen Rentenversicherung. Verantwortlich für die Ermittlungen ist in erster Linie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Das liegt daran, dass das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung dem Zoll und nicht etwa der Polizei die Befugnis zur Ermittlung erteilt. Das wiederum hat im Bereich der Verteidigung vor Gericht aber erhebliche Vorteile, wie unsere praktischen Erfahrungen gezeigt haben. So sind die Ermittlungen des Zolls in der Regel bei weitem nicht so fundiert wie die der Polizei.
Nach § 7 SGB IV (Sozialgesetzbuch) liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit eine Scheinselbstständigkeit dann vor, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden ist und gleichzeitig eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers erfolgt. Entscheidend bei der Frage der Abgrenzung sind zum Beispiel der Grad der persönlichen Abhängigkeit oder der Umfang der Weisungsgebundenheit. Echte Selbstständigkeit liegt hingegen vor, wenn das eigene Unternehmerrisiko übernommen wird und eine freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit möglich ist.
In der Praxis wird die Scheinselbstständigkeit häufig mit einem Werk- oder einem selbstständigen Dienstvertrag verschleiert. Nur so können Sozialversicherungsbeiträge, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Urlaube und gesetzliche Feiertrage sowie der Kündigungsschutz umgegangen werden. Doch sind die Folgen –wie eingangs erwähnt- verheerend. In solchen Fällen droht eine Anklage wegen Sozialversicherungsbetrugs nach § 266 a StGB. Aber auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz oder dem Gesetz zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung kommt in Betracht. Entsprechende Beiträge müssen dann in erheblichem Umfang nachgezahlt werden. Das kann unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten, so dass ein sensibler Umgang mit der Thematik geboten ist.
Das so genannte Outsourcing von Aufgaben ist im heutigen Unternehmensalltag ein gängiges Phänomen. Der Gesetzgeber hat diesem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Rechnung getragen und die entsprechenden Voraussetzungen für Leiharbeitsverhältnisse geschaffen. Konkret stellt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einem Entleiher (Dritten) zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Dabei wird der Leiharbeitnehmer aufgrund seines Vertrages zur Weisungsgebundenheit in Bezug auf den Entleiher verpflichtet. Das sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebende Direktionsrecht wird also an den Entleiher für einen entsprechenden Zeitraum verkauft. Man spricht folglich von einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher darf dabei nur tätig werden, wenn er gem. § 1 I 1 AÜG über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt. Liegt diese nicht vor, kommt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer zustande.
Wie bereits im Rahmen der Scheinselbstständigkeit kommt es aber auch bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht selten zu einem Missbrauch. Um den Pflichten der Leiharbeit zu entgehen, setzen Arbeitgeber Werkverträge ein. Solche enthalten dann auf dem Papier Vereinbarungen, die dem vermeintlichen Werkunternehmer eine Pflicht zur selbständigen Erbringung der Leistung oder Erstellung des Werkes auferlegen. Praktisch gesehen handelt es sich aber um Arbeitskräfte, die ebenso wie Leiharbeitnehmer in den Betrieb integriert werden und weisungsgebunden sind.
Solche Scheinwerkverträge findet man vor allem im Bereich von Agenturen, die ihr Personal mit Hilfe eines Gewerbescheins oder einer Rechnung vermitteln. Die Agenturen betreiben im Ergebnis also eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Daran können auch etwaige AGB nichts ändern, wonach die Verträge selbstständige Dienstleistungen beinhalten und in keiner Weise ein Arbeitsverhältnis begründen sollen. Es kommt also auf die tatsächliche Umsetzung an. Hier ist es in der Regel aber so, dass beispielsweise vermitteltes Messepersonal gerade in Bezug auf die Zeit und den Ort des Arbeitseinsatzes, in Bezug auf Abrechnungen sowie auf die Rahmenbedingungen der Tätigkeit nach Weisung des Entleihers handelt.
Die illegale Arbeitnehmerüberlassung ist also ein sensibles Thema. Gerade auch in Hinblick auf die möglichen Folgen ist größte Vorsicht geboten. Sowohl Verleiher als auch Entleiher erfüllen die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit. Dabei genügt schon eine fahrlässige Arbeitnehmerüberlassung, die entsprechend mit Geldbußen bestraft werden kann.
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