Bei einem Sachverhalt, der die Versicherung viel Geld kosten kann, beauftragen diese meistens einen Gutachter. Doch auch der Versicherte kann diese Dienste in Anspruch nehmen und so sein Recht auf Schadensersatz geltend machen.
Ein Gutachter bzw. ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ kann, aufgrund von seiner Sachkunde, von Versicherungen oder Verbrauchern bei Schäden zur Überprüfung hinzugezogen werden. Dabei muss der Gutachter unbeeinflusst vom Geschädigten oder der Versicherung bleiben. Das wichtigste ist also die Erfahrung und Vorbildung des Gutachters.
Aufgrund von dieser Fachkunde und der unparteiischen Meinung werden Sachverständige auch vor Gericht angehört, wo ihre Meinung den Ausschlag geben kann.
Vor allem Versicherungen wenden sich beim Schadensfall an Gutachter um die Ansprüche, die Anspruchshöhe und die geforderte Entschädigungsleistung bestimmen zu lassen. Folglich wird die Tätigkeit des Sachverständigens primär in Anspruch genommen, wenn hohe Geldsummen gefordert werden oder keine Einigung auf anderem Weg erzielt werden konnte.
Als Beispiel kann ein Autounfall angeführt werden. Ein Autofahrer übersieht beim ausparken eine Fußgängerin und erfasst diese. Aufgrund von schweren Verletzungen, muss die Fußgängerin eine lange Zeit im Krankenhaus verbringen. Daraufhin fordert die Freiberuflerin Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Versicherung.
Um die angebrachte Höhe der Summe zu ermitteln wird nun ein Versicherungsgutachter angefordert, der fachkundig die Fragen klären soll, die die Versicherung nicht lösen kann. Darunter fallen zudem z.B. ärztliche Kunstfehler und Bauschäden.
Wenn die Versicherung ein Gutachten hat anfertigen lassen und dies nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht, kann dieser ein Gegengutachten in Auftrag geben. Die Kosten für das Gegengutachten muss der Geschädigte jedoch selber tragen.
Abhängig von der Art des Schadens können Gutachter über die Industrie- und Handelskammern sowie über Handwerkskammern und Ärztekammern zu finden sein.
Wenn der Gutachter mangelhafte Arbeit leistet, sollte dies zur Sprache gebracht werden. Dazu sollte man sich an die Stelle wenden, die den Gutachter öffentlich bestellt hat. Diese muss den Sachverhalt ausführlich erneut überprüfen. Falls dem Sachverständigen ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, kann seine öffentliche Bestellung als Gutachter zurückgezogen werden.
Sollten Sie noch irgendwelche Fragen rund um das Thema Gutachten und Versicherungen haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
Weitere Informationen zu Versicherungen finden sie in unserem Blog.
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