Bild: pbombaert/ shutterstock.com
Wenn Ihnen der Vermieter wegen Eigenbedarf den Mietvertrag kündigt, müssen Sie schnelstmöglichst die Wohnung räumen. Im vorliegenden Fall vor dem BGH handelte es sich lediglich um einen vorgetäuschten Vorwand – die Wohnung stand daraufhin monatelang leer. Die Mieterin klagte auf Schadensersatz. Wann der Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen darf, wann Sie als Mieter klagen sollten und wie das Urteil des BGHs im vorliegenden Fall aussieht, erfahren Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verklagte eine Mieterin ihren Vermieter auf Schadensersatz in Höhe von 23000€.
Nachdem sie von ihrem Vermieter ein Schreiben erhielt, sie müsse die Wohnung dringend aufgrund Eigenbedarf räumen, zog sie aus. Doch anstatt die freien Räume – wie schriftlich angeben – für die pflegebedürftige Mutter zu nutzen, stand die Wohnung zwei Jahre lang leer und wurde zeitweise als Fahrradstellplatz verwendet. Nach Ansicht der Mieterin habe die Mutter nie vorgehabt, in diese Wohnung einzuziehen. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich zudem erst ein Jahr nach dem Auszug der Mieterin verschlechtert.
Laut Urteil des BGH sei eine Vorratskündigung nicht ausreichend. Das Gericht gab den Fall zur Neuverhandlung zurück, da der Vermieter nichts vorgelegt hat, was einen nachträglich entfallenen Eigenbedarf rechtfertigt.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Eigentümer die Wohnung für sich selbst, für einen Familienangehörigen oder einer seinem Hausstand angehörenden Person benötigt.
Täuscht er den Eigenbedarf allerdings nur vor und lässt die Wohnung nach der Räumung mehrere Monate leer stehen, können Sie als Mieter Schadensersatz fordern. Es muss ein konkretes Interesse an einer dringenden Nutzung vorliegen, ansonsten besteht der Verdacht, dass der Eigenbedarf lediglich als Vorwand vorgeschoben wurde. Folglich hat der Vermieter unter strengen Vorschriften Beweise vorzulegen, warum der Eigenbedarf nachträglich entfallen ist.
Wichtig ist, dass Mieter entsprechende Rechnungen über Kosten für Umzug, erhöhte Miete oder Maklergebühren als Nachweis sammeln. Dies ergibt sich oft als Problem, da sich die Vermieter darauf berufen können, dass sich die Umstände bei ihnen geändert habe. Folglich sollte man beweiskräftige Belege vorweisen können, dass es sich beim Eigenbedarf des Eigentümers lediglich um eine Täuschung handelt.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.