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Seit einigen Tagen haben Telekom-Kunden teilweise Probleme mit Internet, Telefonie und auch Fernsehen. Ein bundesweiter Ausfall ist der Grund dafür. Ob die Störung Folge einer Hacker-Attacke ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Inwiefern habe ich als Betroffener Anspruch auf Schadensersatz?
Da die Verträge mit Internetprovidern vor Gericht als Dienstverträge gelten, muss der Provider kein uneingeschränktes Netz garantieren. Er muss sich lediglich um einen Verbindungsaufbau und den Datentransfer kümmern. Dies muss natürlich mit einer gewissen Sorgfalt geschehen. Der Provider haftet jedoch dann, wenn Grund der Verbindungsstörung die Fahrlässigkeit des Anbieters ist.
Die Telekom hat in ihren AGB eine Klausel verankert, die dem Kunden eine Verfügbarkeit von 97,0 Prozent zusagt – bezogen auf den Jahresdurchschnitt. Rechnet man dies auf Tage/Stunden runter, würde die Vertragspflicht sogar dann noch erfüllt werden, wenn elf Tage beziehungsweise 263 Stunden keine Verbindung bestehen würde.
Laut IT-Experten ist der Fall, der in der Klausel niedergeschrieben ist, so noch nicht aufgetreten. Jedoch ist die Frage hierbei, ob eine Klausel, die die Verfügbarkeit derart einschränkt, überhaupt rechtens ist. Es wäre also zu prüfen, ob die 97 Prozent eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Der Bundesgerichtshof hat den Ausfall des Internets bereits als einen Einschnitt in die Lebensqualität festgelegt. Eine Festlegung des Gerichts, inwiefern Provider die Verfügbarkeit garantieren müssen, gab es bisher noch nicht. Eine AGB-Klausel, die eine Verfügbarkeit von 90 Prozent zusagt, ist jedoch nach Expertenmeinungen unzulässig.
Telekom-Kunden haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sofern der Ausfall nicht mehr als 11 Tage im Jahr beträgt.
Muss ich als Betroffener nachweisen, dass mir ein wirklicher Schaden entstanden ist?
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 bereits geurteilt, dass ein Schaden nicht konkret nachgewiesen werden muss. Der alleinige Ausfall des Internets wurde als Vermögensschaden deklariert. Die Verbindung sei ein Wirtschaftsgut mit zentralem Charakter. Internet habe dieselbe Bedeutung wie die Möglichkeit einen PKW zu verwenden. Dass ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn man diesen nicht nutzen kann und man dafür keinen Nachweis braucht, hatte der BGH schon vor längerer Zeit beschlossen. Das Internet wurde also damit gleichgesetzt.
Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch auf den Betrag begrenzt, den auch ein alternativer Anbieter auf dem Markt verlangen würde. Dies würde sich auf circa einen Euro pro Tag belaufen. Fällt das Internet also mehr als 11 Tage aus, würde der Kunde nur geringfügig mehr erhalten als 11 Euro, sofern kein individuell höherer Schaden nachgewiesen werden kann.
Eine kundenfreundliche Reaktion der Telekom folgte jedoch auf den Ausfall: Wer einen Mobilfunkvertrag bei der Telekom hat, kann sich für einen Tag lang ein unbegrenztes Datenvolumen freischalten. Ist man kein Telekomkunde, sollte man einen Shop des Anbieters aufsuchen.
Sind auch Sie von der Störung betroffen und möchten sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren, kontaktieren Sie uns gerne unter 02461-8081 oder über unser Kontaktformular. Wir sind rund um die Uhr für sie erreichbar!
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