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Nachlässigkeiten von Seiten der Arbeitnehmer können verschiedene Personen treffen, vom Arbeitgeber bis zum Kunden. Doch wer haftet eigentlich wann?
Grundsätzlich gilt auch im Beruf der Grundsatz: „Jeder haftet für den Schaden, der er verursacht.“ Allerdings ist dies laut dem BAG so nicht möglich, da der Schaden oft in keinem Verhältnis zu den Gehältern stehen.
Daher ist die Haftungsfrage immer von den Geschädigten abhängig, also ob es im Endeffekt den Kunden, den Arbeitgeber, Kollegen oder auch weitere Personen getroffen hat. Zudem wird ein Arbeitnehmer oftmals nur teils belangt und muss nicht für den gesamten Schaden aufkommen.
In solchen Fällen kommt es auf die Größe des Vergehens an. Wenn es nur zu einer kleinen Unachtsamkeit gekommen ist, besteht erstmal keine Pflicht, für den Schaden aufzukommen. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit könnte es allerdings sein, dass der Arbeitnehmer anteilig zahlen muss.
Wenn der Mitarbeiter jedoch bewusst eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, muss er auch mit den Konsequenzen rechnen und für den Schaden haften. Hier liegt der Unterschied zwischen einer Nachlässigkeit und dem Vorsatz.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Schäden, die ohne Vorsatz und wenn vertraglich festgelegt auch die durch eine grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
In der Regel ist diese wohl nicht unbedingt von Nöten. Da entstandene Schäden ohne Vorsatz auch von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sind, ist eine Berufshaftpflicht kein Muss.
Da die Unfallversicherung allerdings nur für berufliche Tätigkeiten aufkommt, ist eine private Haftpflichtversicherung unbedingt erforderlich. Wer die persönlichen Gegenstände eines Kollegen beschädigt, muss also in Form dieser Versicherung dafür haften, da die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift.
In solchen Fällen ist die Haftungsfrage schon etwas komplizierter. Unternehmen haften grundsätzlich bei Vertragsverletzungen. Darüber hinaus kann es allerdings auch zu Schäden bei Gesundheit oder Eigentum kommen, die wiederrum anderweitig behandelt werden. Hier kommt es wie immer auf die Art und Weise an, denn wer fahrlässig oder vorsätzlich handelt, muss auch persönlich dafür haften.
Für die Arbeitnehmer existiert allerdings eine Ausnahme. Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit einen Freistellungsanspruch geltend zu machen, falls er im Auftrag der eigenen Firma und nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Ein Arbeitgeber besitzt die Pflicht, seine Mitarbeiter ausreichend einzuweisen. Falls dieser die Einweisung versäumt, liegt die Schuld oftmals doch nicht beim Arbeitnehmer. Dieser sollte sich immer darauf verlassen können, dass sein Chef die notwendigen Vorkehrungen für ein sicheres Arbeiten getroffen hat.
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