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Eine Trennung ist für beide Parteien nie leicht. Verletzte Gefühle, erschüttertes Vertrauen und Selbstzweifel bestimmen das Handeln. Wenn man dann auch noch eine Person des öffentlichen Lebens ist, kommen noch Presse und Medien hinzu. Diese erschweren das Geschehen dann nur noch mehr. Auch bei den beiden aus Deutschland sucht den Superstar bekannten Gesichtern – Sarah und Pietro Lombardi – ist dies momentan der Fall. Fremdgehvorwürfe, Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt, Streitvideos, Beleidigungen und im Mittelpunkt von allem: Ihr kleiner Sohn Alessio. Doch was kann eine solche Schlammschlacht in der Öffentlichkeit für das Sorgerecht bedeuten? Ist das Kindeswohl in einer solch angespannten Situation schon gefährdet?
Erst einmal ist anzumerken, dass das Sorgerecht den Eltern nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen werden kann. Nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihren Pflichten ganz und gar nicht nachkommen und das Kind zu verwahrlosen droht, darf das Jugendamt einschreiten und das Kind von der Familie trennen. Es muss immer im Einzelfall beurteilt werden, inwiefern das Fehlverhalten der Elternteile so weit geht, dass das Kind körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt wird.
Die bereits oben genannten Voraussetzungen müssen für einen Entzug des Sorgerechts immer gegeben sein. Das Familiengericht schreitet zu solch einer Konsequenz, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht mehr durch andere Maßnahmen zu beseitigen ist.
Nützen also, Ermahnungen, Gebote und Auflagen durch das Jugendamt nicht mehr, haben die Richter die Befugnis über das Sorgerecht zu entscheiden.
Da ein Eingriff in die elterliche Sorge nur so lange erfolgen darf, wie eine Gefährdung besteht, muss eine regelmäßige Prüfung der Umstände durch das Gericht erfolgen.
Als Konsequenz eines Teilentzugs des Sorgerechts wird für die entzogenen Bereiche ein Pfleger gestellt. Wird das Sorgerecht im gesamten Umfang entzogen, bekommt das Kind einen gesetzlichen Vormund.
Bei Trennungen, in die Kinder involviert sind, werden diese häufig zum größten Streitpunkt, wenn nicht sogar zum Druckmittel. Nach einer Trennung liegt das Sorgerecht automatisch weiterhin bei beiden Elternteilen. Möchte ein Elternteil dieses jedoch für sich alleine beantragen, müssen auch hier Gründe für die Kindeswohlgefährdung nachgewiesen werden.
Das Umgangsrecht muss jedoch festgelegt werden und wird immer dem Elternteil zugesprochen, bei dem das Kind nicht lebt. Das bedeutet: Es sollte sich geeinigt werden, wo das Kind leben soll und in welchen Abständen das Kind das Elternteil besucht, bei dem es künftig nicht mehr wohnen wird. In den meisten Fällen betrifft dies den Vater des Kindes. Ratsam ist es hier natürlich, das eigene Ego hinten an zu stellen und so zu entscheiden, wie es für das Kind am besten ist. Dass dies jedoch aufgrund von Emotionen nicht immer so leicht ist, geschieht leider häufig.
Ist das Kind in der Gesellschaft des Elternteils, welches das Umgangsrecht hat, körperlich oder seelisch gefährdet, kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden. Zu solchen Gefährdungen zählen zum Beispiel Alkoholmissbrauch, Drogensucht oder Fälle von sexuellem Missbrauch. Auch eine Verängstigung des Kindes oder die Gefahr einer Entführung durch das Elternteil können das Umgangsrecht nichtig machen.
Spannungen oder Streitigkeiten zwischen den Eltern sind leider keine Seltenheit. Daher zählen Probleme, die lediglich die getrennten Partner betreffen, nicht als Grund ein Umgangsrecht auszusetzen. Auch wenn der Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind über einen langen Zeitraum unterbrochen war, heißt das nicht automatisch, dass dieses Elternteil kein Umgangsrecht mehr haben darf.
Auch im Fall der Lombardis werden künftig solche Entscheidungen anstehen und man kann nur hoffen, dass diese im Sinne des kleinen Alessios gefällt werden.
Benötigen auch Sie Hilfe in einem Sorgerechtsfall oder wissen nicht, wie es nach einer Trennung mit den Kindern weitergeht? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02461-8081 und nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wir sind 24/7 für Sie da! Weitere aktuelle Themen und Informationen erhalten Sie auf unserem Blog oder dem Youtubechannel der Kanzlei Mingers und Kreuzer.
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