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6,6 Millionen Deutsche sind Minijobber. Minijobber sind geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die besondere arbeitsrechtliche Regelungen gelten. Welche Besonderheiten es zu beachten gibt, erfahren Sie hier!
Minijobber dürfen nicht mehr als 450 € im Monat verdienen. Sie haben die Möglichkeit, mehrere Minijobs ausüben, solange Sie jedoch diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Auch Vollzeittätige dürfen nebenbei einen Minijob haben. Dasselbe gilt für Rentner – allerdings wird unter Umständen das Gehalt auf die Rente angerechnet.
Sobald die 450 €-Grenze überschritten wird, müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Als Minijobber haben Sie Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 8,84 € die Stunde. Sie dürfen somit höchstens 51 Stunden pro Monat arbeiten. Es können zusätzlich Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Prämien dazukommen. Doch welche Vergütungsbestandteile anrechenbar sind, ist bisher von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
Wer der Ansicht ist, vom Arbeitgeber nicht seinen vollen Lohn ausgezahlt zu bekommen, sollte sich an einen Experten für Arbeitsrecht wenden. Zum Betriebsrat des Unternehmens zu gehen ist nicht sehr ratsam, da diese nicht befugt sind, Rechtsberatung zu leisten.
Die Krankenversicherung umfasst den Minijob selbst nicht. Da die meisten geringfügig entlohnten Beschäftigten aber eine Vollzeittätigkeit ausüben, studieren oder Kinder und Haushalt betreuen, wird der Minijob zur Nebentätigkeit. Sie sind dann über ihre Vollzeittätigkeit oder den Ehepartnern versichert.
Für angemeldete Minijobber können Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Bei Unfällen springt die Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft ein.
Beachten Sie, dass Teilzeitbeschäftigte nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden dürfen. Wer einen Minijob ausübt, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Lediglich die Dauer des Urlaubs wird an die Arbeitszeit angeglichen. Grundsätzlich gilt: Jeder hat Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr.
Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer auf Minijobbasis – egal ob als Reinigungskraft, im Garten oder im Haushalt – beschäftigt, muss ihn bei der Minijob-Zentrale anmelden. Zweimal im Jahr ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, anzugeben, welche Vergütung der Minijobber erhält und wie seine Arbeitszeiten sind. Die Zentrale rechnet dann aus, welche Abgaben gezahlt werden müssen.
Eine gute Nachricht: für Minijobber sind die Sozialversicherungsbeiträge deutlich niedriger als für Vollzeitbeschäftigte.
Arbeitgeber können die Lohnkosten teilweise von der Steuer absetzen. Sie können tatsächlich 20 % der entstandenen Kosten pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen.
Wer in seinem Haushalt einen Minijobber schwarz beschäftigt, macht sich der Steuerhinterziehung und Nichtzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung schuldig, was eine Bußgeldstrafe nach sich zieht. Hat der nicht angemeldete Arbeitnehmer einen Unfall, muss der Arbeitgeber für die Schäden aufkommen – möglichweise sogar in Form einer lebenslangen Rente.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zu Rechten der Minijobber, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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