Wird ein Testament aus der amtlichen Verwahrung verlangt, bedeutet dies automatisch den Widerruf des vorliegenden Dokumentes. Das OLG Düsseldorf entschied hierzu jüngst, dass ein solcher Widerruf anfechtbar ist. Wir erklären, wieso.
Damit die Erben nicht auf der Suche nach dem Testament des Verstorbenen beginnen alles auf den Kopf zu stellen, was übrig blieb, verwahren viele ihren Letzen Willen beim Amtsgericht, der sogenannten amtlichen Verwahrung. Natürlich kann das Testament auch zurückverlangt werden, gilt dann aber rechtlich als widerrufen!
Im jüngsten Fall über einen Testamentswiderruf hatte eine Frau in zwei existierenden Testamenten als Erben ihre Enkelin und ihre Tochter eingesetzt. 2005 erfolgte dann ihrerseits die Rücknahme der Testamente, die in amtlicher Verwahrung im Amtsgericht hinterlegt worden waren.
Bis 2007 schränkt die Frau das Erbe ihrer Tochter immer weiter ein, ihre Enkelin findet keine Erwähnung mehr. Nach dem Tod erachtet sich die Enkelin als Alleinerbin. Ganz klar ist das aber nicht — das Gericht muss entscheiden.
Das OLG Düsseldorf beurteilte den Fall zugunsten der Enkelin: Der Widerruf eines Testaments, der durch die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung gegeben ist, ist anfechtbar, sofern der Erblasser die Rechtswirkungen nicht kennt. Trotz Belehrung durch das verwahrende Amtsgericht könnten Irrtümer entstanden sein, wodurch nun ein rechtsunkundiger Erblasser durch Modifikation der Vermächtnisverteilung an die Kinder keinen erneuten Widerruf der Testamente hätte einleiten müssen.
Alle bisherigen Testamente wurden bis zur Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sofort und mit Endgültigkeit wirkungslos.
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