Sie nähern sich der Ampel und die schaltet gerade auf gelb – was tun Sie? Viele geben Gas um noch rechtzeitig über die Kreuzung zu fahren. Doch Vorsicht! Werden Sie geblitzt, kann Ihnen das Überfahren einer roten Ampel mithilfe eines überprüften Blitzgeräts nachgewiesen werden. Wie das Kammergericht Berlin über einen aktuellen Fall entschieden hat und was Sie bei einem Verkehrsverstoß dieser Art erwartet, erfahren Sie hier!
Ob ein Autofahrer noch mit gelb oder bereits mit rot über die Ampel gefahren ist, entscheidet im Zweifelsfall eine geprüfte Blitzanlage, welche den Verstoß mit einem Foto nachweisen kann.
Dies ging einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor. Ein Autofahrer wurde von einem Blitzgerät beim Überfahren einer roten Ampel erwischt – legte gegen den Bußgeldbescheid allerdings Beschwerde ein. Seiner Meinung nach sei die Ampel, als er auf diese zufuhr, noch gelb gewesen und sei erst auf Rot gesprungen, nachdem er die Haltelinie bereits überquert hatte. Da er sich auf der Kreuzung befand, wäre ihm eine ungefährliche Vollbremsung nicht mehr möglich gewesen.
Das Gericht lehnte die Beschwerde des Klägers mit der Begründung ab, der Verkehrsverstoß sei anhand der fest installierten Kamera nachgewiesen worden. Es handelte sich hierbei um eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte Blitzanlage. Da man von einem standarisierten Messverfahren ausgehen könne, sei eine technische Überprüfung überflüssig. Des Weiterem konnte dem Autofahrer bei Berechnung des Bremswegs in Abhängigkeit zur erlaubten Geschwindigkeit eine Gefahrenbremsung zugemutet werden.
Grundsätzlich wird das Überfahren einer roten Ampel mit 90€ Bußgeld und einem Punkt in Flensburg bestraft.
Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein derartigen Verstoß wird das Vergehen wird mit 200€ zuzüglich zweier Punkte und eines Fahrverbots für einen Monat geahndet. Stand die Ampel bereits länger auf rot, wird dieselbe Strafe verhängt. Bei zusätzlicher Sachbeschädigung kann eine Strafe von bis zu 360€, zwei Punkten und einem Fahrverbot anfallen.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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