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„Rock am Ring“ musste dieses Jahr aufgrund von unvorhersehbaren Unwettern abgebrochen werden. Wir klären was nun ihre Rechte in Hinsicht auf Rückerstattung des Kaufpreises ihrer Tickets und Schadensersatz sind!
Am 03. – 05. Juni 2016 fand erneut das größte Musikfestival Deutschlands statt – Rock am Ring. Doch statt einem Wochenende voll Party, Sonnenschein und guter Musik erwartete die 90.000 Besucher Gewitter und Regen in einem unbeschreiblichen Ausmaß. Schon am Freitag, beim Festivalsauftakt, wurden 71 Menschen durch Blitzeinschläge verletzt. Samstags waren die Zeltplätze stellenweise überflutet und man watete im Schlamm. Schließlich wurden die Auftritte aufgrund von weiteren Unwetterwarnungen unterbrochen. Im Verlauf des Abends wurde „Rock am Ring“ schlussendlich durch die Behörde der Gemeinde Mendig abgebrochen. Dies enttäuschte natürlich die Besucher, die viel Geld gezahlt hatten, um ihre Lieblingsband wie Fettes Brot oder Black Sabbath Live zu sehen.
Doch auch „Rock am Ring“- Veranstalter Marek Lieberberg sprach sich gegen den Abbruch des Festivals aus, bekräftigte aber gleichzeitig, dass Besucher ihr Geld wahrscheinlich nicht erstattet kriegen würden.
Mit dieser Aussage stützt er sich auf Ziffer 15 in den AGBs von Rock am Ring, das besagt, dass der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche vorübergehend oder vollständig räumen oder absperren dürfte, ohne dass es einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises mit sich ziehen würde.
Jedoch berief sich der Veranstalter fälschlicherweise auf diesen Abschnitt der AGBs, da nicht nur einzelne Bereiche gesperrt worden sind, sondern ein Abbruch der gesamten Veranstaltung durchgeführt worden ist. Außerdem wäre Ziffer 15 in diesem Fall nicht anwendbar, da dies §§ 305 ff. BGB widersprechen würde, welcher die Einbeziehung und Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen thematisiert.
Desweiteren würde dies den AGBs von „Rock am Ring“ an einer anderen Stelle widersprechen, da unter Ziffer 3 eine Rückerstattung des Kartenpreises sowie der Vorverkaufsgebühr bei einem Abbruch des Festivals eindeutig festgelegt ist. Der Anspruch wird auch durch §§ 326 (1)(4) und 346(1) BGB unterstützt. Wichtig ist noch, dass der volle Ticketpreis rückvergütet werden würde, auch wenn nur ein Drittel von „Rock am Ring“ ausgefallen ist.
Jedoch haben die Besucher kein Anrecht auf weiteren Mehrkostenersatz, da das Unwetter nicht vom Veranstalter verschuldet war, sondern eine Form von höherer Gewalt. Mehrkosten wären z.B. vom Gewitter verursachte Schäden an Zelten, Campingwagen oder Zeltausrüstung sowie stornierte Zugtickets.
Um eine Chance auf eine Rückerstattung zu haben, sollten Festivalbesucher sich schriftlich mit einer genauen Forderung an den Veranstalter wenden. Mitgeschickt werden muss unbedingt eine Kopie der Festivalkarte, da ohne diese keine Rückzahlung möglich ist. Allerdings sollte mit einer Wartezeit gerechnet werden, da höchstwahrscheinlich der Großteil der Besucher versucht, die gezahlten 200 € wiederzubeschaffen. Falls Probleme auftreten sollten, wäre ein Gespräch mit einem Anwalt lohnenswert, der bei der Durchsetzung Ihres Anspruches behilflich ist.
Falls weitere Fragen zum Thema Musikfestivals oder Probleme bei der Rückerstattung Ihres Geldes auftreten sollten, sind wir, von der Kanzlei Mingers & Kreuzer Ihnen gerne behilflich. Kontaktieren sie uns telefonisch über 02461/8081 oder füllen Sie das anhängende Formular aus.
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