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Der Verkauf von Arzneimitteln durch eine Online-Apotheke ist unzulässig – das geht dem neusten Urteil des LG Mosbach hervor. Die Produkte dürfen nur in der Apotheke vor Ort ersteigert werden. Wieso das Landgericht so entschieden hat, erfahren Sie im Folgenden!
Nach § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Arzneimittel grundsätzlich nur in der Apotheke verkauft werden. Das Landgericht (LG) Mosbach hat nun über die Gesetzesanwendung von Online-Apotheken entschieden.
Im vorliegenden Fall hatten vier Apotheker und ein Verband gegen das Geschäftsmodell der Online-Apotheke des niederländischen Unternehmen Doc Morris, die im beschaulichen 2000-Einwohner-Städtchen Hüffenhardt in Baden-Württemberg eine Art Lagerverkauf eingerichtet hatte, geklagt. Demnach konnten die Kunden sich über Videochat beraten lassen und sich anschließend von den Angestellten der Apotheke in den Niederlanden die Arzneimittel freigeben lassen.
Die Richter sahen das Problem in der genauen Formulierung des Gesetzestextes. Die Medikamente würden nämlich genau genommen gar nicht in einer Apotheke verkauft, wie es das AMG vorschreibt.
Auf der einen Seite handele es sich bei der Arzneiausgabestelle in Hüffenhardt handele nicht um eine Apotheke. Andererseits würden die Lagerung der Medikamente und anschließend der eigentliche Verkauf erst dort erfolgen. Dabei sei es gleich, dass die Freigabe aus den Niederlanden käme.
Ebenfalls ist fraglich, ob die Freigabe von Arzneimitteln nach einem Videochat zulässig sei. Laut den Richtern handele es sich bei dem Lager in Hüffenhardt handele nicht um eine reine Abholstation, wie sie im Versandhandel vorkommen kann. Auch wird dort erst der Kauf getätigt.
Das Landgericht entschied somit, dass das Geschäftsmodell von Doc Morris somit gegen das AMG verstoße und zudem auch wettbewerbswidrig sei. Das Unternehmen darf den Verkauf der Arzneimitteln auf diese Weise nicht fortsetzen.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig – beide Parteien können noch im Wege der Berufung dagegen vorgehen.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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