Der Umzug ist in vollem Gang, aber die neue Wohnung ist umrenoviert übernommen worden. Eine Anschuldigung des Renovierungsbedarfs kommt da schneller als Vermietern lieb ist. Das LG Berlin hat nun die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln ausgeführt.
Nach einem Urteil aus März 2015 des Bundesgerichtshofes führt nun auch das Landgericht Berlin jüngst die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln aus: So trägt der Mieter nun eine Beweis- bzw. Darlegungspflicht gegenüber dem Vermieter, sofern die Behauptung der Renovierbedürftigkeit bei Vertragsbeginn ausgesprochen wird und ein Vorabnutzungsausgleich nicht erfolgt ist.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Schönheitsreparaturen wird nur dann erlassen, wenn der Mieter auch beweisen kann, dass ein Renovierungsbedarf auch tatsächlich bestand.
Kommt es also für einen Mieter zum Auszug, kann — und das ist entscheidend — bei einer Bestandsaufnahme jedes einzelnen Raumes, einem sog. Zustandsprotokoll, im Abnahmeprotokoll oder im Mietvertrag selbst festgehalten werden, welcher Zustand hinterlassen wird und ob die Wohnung renovierungsbedürftig ist.
Um den Zustand der Wohnung exakt darstellen zu können, bietet es sich an Fotos von Mängeln zu machen oder sogar „Zeugen“ zur letzten Begehung mitzunehmen. Sollte die Wohnung doch renovierungsbedürftig sein, reicht eine bloße Beschreibung nicht aus, eine genaue Erläuterung aller Punkte ist hier unerlässlich!
Unser Tipp: Wenn in Ihrem Mietvertrag keine Pflicht zur Leistung von Schönheitsreparaturen festgelegt sein, sollten Sie unbedingt prüfen, ob das Abnahmeprotokoll Sie nicht im Nachhinein dazu verpflichtet.
In Sachen Mietrecht stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Lassen Sie sich von uns über Ihre Rechte und Pflichten gemäß Mietvertrag und Gesetz aufklären. Hierzu wenden Sie sich einfach unter der 02461 / 8081 an uns und vereinbaren einen Termin zur kostenlosen Erstberatung!
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