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Prozessführung: Erstmalig Schadensersatz für überlanges Verfahren
09.08.2012
Verbraucher haben Sonderkündigungsrecht bei DSL-Verträgen
16.08.2012

Reiserecht: Traumurlaub oder Horrortrip – wie Urlauber zu ihrem Recht kommen

09.08.2012

Immer wieder erleben Reisende, dass der Urlaub nicht das hält, was der Veranstalter verspricht. In solchen Fällen müssen Reisende einige Dinge beachten, wenn sie ihr Geld zurück wollen.
Entspricht die Reise nicht der Veranstalter-Beschreibung, kann der Reisende zunächst einmal sofort Abhilfe verlangen. Dabei muss er dem Veranstalter eine Frist einräumen, damit dieser die Reisemängel beseitigen kann. Die Frist muss angemessen sein und kann bei gravierenden Abweichungen, wie dem fehlenden Familienzimmer, 24 Stunden betragen. Insofern sich die Situation danach nicht verbessert, kann sich der Urlauber selbst helfen, indem er sich beispielsweise in einem anderen Zimmer oder Hotel einmietet. Die Kosten kann der Urlauber dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Allerdings sollte er kein Hotel einer höheren Kategorie buchen, sonst bleibt der Reisende auf den Mehrkosten sitzen.
Unzufriedene Urlauber sollten sich vom Reiseveranstalter unbedingt schriftlich bestätigen lassen, dass sie ihn zur Beseitigung der Reisemängel aufgefordert haben. Denn der Reisende trägt die Beweislast, dass er Abhilfe verlangt hat. Diese schriftliche Bestätigung ist die Voraussetzung dafür, dass er nach seiner Rückkehr gegen den Reiseveranstalter wegen der Reisemängel Ansprüche geltend machen kann.
Wenn der Veranstalter die Situation nicht löst und der Urlauber die Reise trotz der Reisemängel fortführen muss, kann er den Preis im Nachhinein mindern. Die Höhe hängt von der Art der Reisemängel ab. Die Beweislast liegt jedoch beim Urlauber. Daher sollte er die Reisemängel unbedingt schriftlich in einem Mängelprotokoll dokumentieren und nach Möglichkeit durch die Reiseleitung bestätigen lassen. Hilfreich ist auch, die Reisemängel auf Fotos und Videos festzuhalten und weitere Zeugen zu benennen.
Nach Rückkehr hat der Reisende einen Monat Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Da der Reisende wiederum den Beweis führen muss, dass die Forderung innerhalb der Monatsfrist beim Reiseveranstalter eingegangen ist, sollte diese am besten schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein ) erfolgen.
Bei Einbruch ins Hotelzimmer lohnt sich häufig ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Viele Hausratversicherungen bieten für maximal drei Monate im Jahr Versicherungsschutz im Ausland. Dieser greift auch beim Einbruch ins Hotelzimmer. Verschwindet das Portemonai ohne Einbruchsspuren aus dem Zimmer wird die Schadenregulierung durch die Versicherung schwierig. Einbruchsspuren sind meist das einzige Mittel zum Nachweis eines Diebstahls. Eine Strafanzeige vor Ort ist daher empfehlenswert, zumal diese von einigen Versicherungen gefordert wird.
Der Koffer ist in Italien, während der Urlauber auf Mallorca auf seine Golfausrüstung wartet. Eine neue Ausrüstung auf Kosten der Fluggesellschaft kann sich der Reisende deswegen nicht gleich zulegen. Die Gesellschaft haftet allerdings für Verlust, Beschädigung oder Verspätung in der Regel bis zu einem Betrag von derzeit rund 1.200 Euro je Reisenden. Entschädigt wird jedoch nur der tatsächliche Schaden. Trifft der Koffer nicht binnen weniger Stunden am Bestimmungsort ein und ist auch nicht in der nächsten Zeit damit zu rechnen, kann der Reisende sich die nötigsten Toilettenartikel auf Kosten der Fluggesellschaft kaufen. Bei einer mehrtägigen Wartezeit muss die Gesellschaft sogar für den Kauf von Ersatzkleidung aufkommen. Ist das aufgegebene Reisegepäck beschädigt, muss direkt nach Erhalt eine Reklamation erfolgen und der Reisende muss seine Ansprüche spätestens sieben Tage danach bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Überdies kann der Reisende bereits ab einer Flugverspätung von mehr als zwei Stunden Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen haben. Diese reichen von Mahlzeiten und Erfrischungen bis hin zur Hotelübernachtung bei längeren Verspätungen. Bei Verspätungen von fünf Stunden oder mehr kann zudem ein Anspruch darauf bestehen, dass der Flugpreis erstattet oder ein Ersatzflug angeboten wird. Deutlich größere Entschädigungen können Urlaubern bei Überbuchung oder Flugannullierung zustehen. Wird der Reisende zum Beispiel nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Annullierung informiert und ein neuer Flug angeboten, kann neben der Rückerstattung des Ticketpreises eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro fällig werden. Gleiches kann im Fall einer Überbuchung gelten.

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