Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 13. November 2013 eine wichtige Entscheidung im Reiseverkehrsrecht gefällt.
Fluggäste, die ihre Anschlussflüge und eventuell darauffolgende Termine wegen einer Verspätung eines Erstfluges verpassen haben keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung wenn die Verspätung des Fluges allein darauf beruht, dass er nicht wie geplant eine Landeserlaubnis bekommen hat.
Startet ein Flug pünktlich und verspätet sich allein wegen Verzögerung der Landeserlaubnis, so liegen „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vor, die einen Schadensersatzanspruch entfallen lassen.
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