Das Amtsgericht hat einer Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechtsverordnung stattgegeben.
Die Berufung blieb erfolglos.
Gegen die Berufung hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Hier werden die Fragen behandelt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung normierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort jedoch mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris uns Sao Paulo nach Assortion.
Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um 2 ½ Stunden. Man erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo nicht mehr.
Die Klägerin wurde durch die Beklagte auf einen späteren Flug umgebucht, mit dem die Klägerin ca. 11 Stunden später als vorgesehen ihren Zielort erreichte.
Wenn Sie mehr Informationen zum Reiserecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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