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Wenn es um das Kind geht, kommt es zwischen getrennt lebenden Elternteilen häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Ein großer Streitpunkt liegt im Umgangsrecht in Ferien oder an Feiertagen wie Pfingsten. Welche Regeln hier gelten, erfahren Sie im Folgenden.
Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB bezeichnet das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil sowie Rechte und Pflichten beider Eltern zum Besuch und Umgang mit dem Kind. Bei Wahrnehmung seines Umgangsrechts hat der betreffende Elternteil auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Es kann sowohl in der Wohnung des berechtigten Elternteils, als auch auf Ausflügen oder Besuchen wahrgenommen werden.
Zeitliche Vorgaben gibt es auch nicht – üblicherweise wird das Umgangsrecht aber jedes zweite Wochenende ausgeübt.
Wichtig ist, dass die Eltern miteinander kommunizieren und eine Umgangsregelung vereinbaren. Hierbei stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen.
Denkbar ist eine Aufteilung aller Feiertage des Jahres. Ebenso können Sie die Vereinbarung treffen, dass das Kind an bestimmten Feiertagen im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater ist. Wenn Sie mit Ihrem ehemaligen Partner weiterhin nah beieinander wohnen, können Sie sich an mehreren darauffolgenden Feiertagen sogar täglich abwechseln. Oder Sie teilen die Ferien als Ganzes untereinander auf, sodass das Kind beispielsweise die Weihnachtsferien bei der Mama und die Osterferien beim Papa verbringt.
Nach Auffassung der Richter des Bundesverfassungsgerichts hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben – den Eltern wird ein Gestaltungsspielraum gegeben, um sich ganz individuell eine Möglichkeit zu überlegen, Kind, Beruf und ähnliche Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
Vergessen Sie nicht: Ausgangspunkt bei der Regelungsübereinkunft ist immer, dass sie dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen. Kriterien wie das Alter des Kindes, die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander und Anreisezeiten fließen dabei mit ein.
Sollten die Elternteile in verschiedenen Bundesländern leben, beachten Sie bitte: bei allen Ferienregelungen sind jeweils die Ferientermine in dem Bundesland maßgeblich, in dem das Kind lebt.
Sie dürfen zwar mit Ihrem Kind wegfahren, doch es gibt gesetzliche Grenzen. Nach § 1687 BGB darf der Elternteil, bei dem sich das Kind jeweils gerade aufhält, über sogenannte „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ohne Absprache mit dem anderen entscheiden. Unter Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Situationen gemeint, die häufig vorkommen und die keine dauerhaften, erheblichen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf das weitere Leben des Kindes haben. Alles was darüber hinausgeht, folglich Dinge von erheblicher Bedeutung, muss vielmehr der Sorgeberechtigte entscheiden – oder bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern gemeinsam.
Diese gesetzliche Vorgabe führt in Hinsicht auf Urlaubsreisen oft zu Konflikten. Fraglich ist, ob die Reise noch als alltäglich gilt. Dies wird bei Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU überwiegend bejaht, sofern dabei die üblichen Verkehrsmittel genutzt werden. Häufiger Streitpunkt ist die unterschiedliche Einschätzung von Risiken, beispielsweise wenn der Vater sein Kind auf dem Motorrad mitnehmen möchte oder im Urlaub mit ihm gefährliche Sportarten auszuüben plant.
Fernreisen und sportliche Aktivitäten werden von der Rechtsprechung vielfach als Angelegenheit erheblicher Bedeutung eingestuft, über die nur gemeinsam entschieden werden darf. Dies ist im Einzelfall abzuwiegen. Dabei müssen folgende Fragen berücksichtigt werden: Was ist das genaue Zielland der Reise? Handelt es sich um ein gängiges Touristenziel? Wurden bestimmte Reisewarnungen für die Region ausgesprochen? Um was für eine Art von Reise bzw. Unternehmung handelt es sich? Wie alt ist das Kind? In bestimmten Fällen, wie der Gefahr von Kindesentführung, kann das Familiengericht auch den Umgang nach § 1684 Absatz 4 BGB zum Wohle des Kindes einschränken.
In einem Scheidungsverfahren wird häufig gleichzeitig eine Umgangsregelung zu Ferien getroffen. Ist das nicht der Fall, sollten sich die Eltern idealerweise zusammensetzen und gemeinsam eine solche Regelung treffen. Wenn zerstrittene Paare dazu nicht in der Lage sind, vermittelt das Jugendamt. Wird auf diese Weise auch keine Lösung erzielt, stellt der Elternteil, der sein Umgangsrecht durchsetzen möchte, beim Familiengericht einen Antrag auf Umgang. Kommt es auch hier zu keiner einvernehmlichen Einigung, wird das Gericht selbst über das Umgangsrecht entscheiden. In einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich kann der Umgang vollstreckbar festgelegt werden. Wichtig ist hierbei, dass konkret und unmissverständlich bestimmt wird, wann und in welchem Umfang das Umgangsrecht besteht.
An diese gerichtlich festgelegte Umgangsregelung müssen sich die Eltern halten. Andernfalls kann bei Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 89 FamFG verhängt werden. Es können Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge getroffen werden. Im worst case droht Ihnen sogar der Sorgerechtsentzug.
Wir können Ihnen nur nahelegen, zum Wohle des Kindes auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten. Das Umgangsrecht bietet einen weiten Spielraum für flexible und individuelle Absprachen, die allen Beteiligten gerecht werden dürften. Halten Sie Ihre Ergebnisse schriftlich und so konkret wie möglich fest!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Sie Rechtsanwalt Markus Mingers über die drei größten Rechtsirrtümer des Scheidungsrechts auf.
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