Es ist wieder Osterzeit! Für viele bedeutet dies einige freie Tage und Zeit mit der Familie. Wie fast immer gibt es auch zu diesem Anlass rechtliche Aspekte zu beachten. Wir klären auf!
Das „Oster-Datum“ variiert von Jahr zu Jahr. Das Fest wird am ersten Vollmond nach Frühlingsanfang gefeiert und auch für diesen gibt es kein festes Datum. Der Ostersonntag kann also zwischen dem 21. März und dem 25. April liegen. Im Jahr 2023 fällt der Ostersonntag auf den 9. April.
Als die „stillen Tage“ bezeichnet man Feiertage mit religiösem Bezug, an denen lautes Partymachen in etlichen Bundesländern von Gesetzes wegen verboten ist. Geregelt wird dies in den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer, welche die in den Ländern relevante Feiertage zu „stillen Tagen“ erklären.
Bei Ostern ist der Grund dafür, dass mit einigen Feiertagen – insbesondere dem Karfreitag – an das Leiden von Jesus Christus am Kreuz erinnert werden soll. Aus christlicher Sicht ist dies nicht mit Musik und Tanz vereinbar. So verbieten zum Beispiel einige Feiertagsgesetze am Karfreitag von 2 Uhr früh bis 2 Uhr des Folgetages alle öffentlichen Veranstaltungen, die dem „ernsten Charakter“ des Tages nicht gerecht werden. Sogar das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird an diesen Tagen eingeschränkt.
In Bayern beispielsweise sind sogar Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag „stille Tage“. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur erlaubt, wenn der den Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art gesetzlich untersagt.
In Deutschland sind Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage. Ausnahmen gibt es nur für ganz bestimmte Branchen oder Tätigkeiten, welche in § 10 Arbeitszeitgesetz nachzulesen sind. Hier sind vor allem systemrelevante Berufsgruppen betroffen.
Ein Schoko-Osterhase in Goldfolie mit einem roten Band um den Hals, an dem ein Glöckchen hängt – das ist eine Sache, die dem „Erfinder“ vorbehalten ist – So zumindest die Ansicht eines deutschen Süßwarenherstellers. Jetzt brachte jedoch ein Markt-Konkurrent ein ähnliches Produkt auf den Markt! Das konnte man nicht zulassen. Der Fall ging vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof jedoch lehnte einen europäischen Markenschutz ab: Eine Verzierung mit Goldfolie und Halsband sei üblich, ein echter Unterschied zu den Produkten anderer Hersteller sei nicht erkennbar.
Insgesamt beschäftigte der „Streit um den Gold-Osterhasen“ mehrere Gerichte und dauerte insgesamt 12 Jahre. Erst im Jahre 2013 entschied der Bundesgerichtshof schließlich und erlaubte auch anderen Herstellern das besondere Hasen-Design.
Der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich nach den Urlaubswünschen seiner Arbeitnehmer richten. Er darf jedoch auch Betriebsferien anordnen. Hierzu muss der Chef dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können – etwa, dass auch die jeweiligen Zulieferer-Firmen Betriebsurlaub haben. Bei Kleinbetrieben kann bereits die Abwesenheit des Chefs ein hinreichender Grund sein. So macht es in einer Arztpraxis wenig Sinn, wenn die Arzthelferinnen zur Arbeit kommen, während der Arzt sich im Urlaub befindet.
Eine Festsetzung im Arbeitsvertrag oder eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung kann dazu führen, dass für den Betriebsurlaub nicht jedes Mal besondere Gründe angeführt werden müssen. Generell gilt: Der Chef muss den Betriebsurlaub rechtzeitig ankündigen!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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