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Flugverspätung: "Außergewöhnliche Umstände" erfordern anwaltliche Hilfe
23.09.2015
Die Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen liegt in Ihrer Hand
03.10.2015

Rechtsschutzversicherung bei den Widerrufsfällen – eine knifflige Angelegenheit

25.09.2015

Das glückliche Eigenheim umfasst auch Verantwortung. Ob seitens des Bauherren oder der Versicherung - einen Einblick in die Rechtsschutzversicherungslage bei Widerrufsfällen von Darlehensverträgen bietet Rechtsanwalt Markus Mingers in diesem Artikel.

Die Rechtsschutzversicherer schließen in der Regel kostenintensive Streitigkeiten von vorne herein aus dem Bereich ihres Leistungsangebotes aus. Dazu zählt auch die Revokation von Kreditverträgen. Ob ein Risikoausschluss vorliegt, richtet sich nach dem Zweck der Finanzierung.
Bei dem Kauf eines Bestandsgebäudes, das selbst bewohnt wird, wird regelmäßig Deckungszusage erteilt.
Wer eine Finanzierung für ein Grundstück aufgenommen hat, um als Bauherr selber zu bauen, erhält keine Deckung.
Zuvor vom Bauträger erworbene Gebäude, erhalten in der Regel die Deckungszusage. Ausgenommen ist die Deckung beim Erwerb direkt vom Bauträger dann, wenn dieser noch baut und man in die Planung involviert wurde. Hier greift wieder der Risikoausschluss und es wird keine Deckung erteilt.
Finanzierungen zum Zwecke einer Sanierung sind vom Risikoausschluss umfasst. Eine Sanierung liegt jedoch nur dann vor, wenn genehmigungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Dies dürfte jedoch nur die Ausnahme sein, so dass alle anderen baulichen Veränderungen als Renovierung zu verstehen sind, so dass Deckung erteilt wird.
Die Finanzierungen für Objekte, die vermietet werden, fallen unter den Risikoausschluss, so dass es keine Deckungszusage gibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rechtsschutzfall ist dabei der Moment, in dem man den Widerruf erklärt. Wird zum Zeitpunkt dessen ein Teil der Wohnfläche vermietet, dann wird prozentual für denjenigen Teil, der selbst bewohnt wird, Deckung erteilt (60 % vermietet = 40 % Deckung).
Ein „Mangel“ des Risikoausschlusses bzw. des ursprünglich aufgenommenen Darlehensvertrages ist der Anschlussfinanzierung oder Umschuldung inhärent. Nach dem Ende der Zinsbindungsfrist für Verbraucher lässt sich nach zehn Jahren der Vertrag nicht angleichen oder die Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank vereinbaren. Für diesen Vertrag im Nachhinein die RSV hinzuzuziehen auf der Grundlage, man habe das neue Darlehen nur aufgenommen, um das Alte ablösen zu können, ist ebenfalls nicht möglich. Der ursprüngliche Zweck ist der wichtige Punkt beim Risikoausschluss. Lag ein Risikoausschluss am Anfang einmal vor, wird keine Deckung erteilt.
Wer eine neue RSV abschließt, ohne einen nahtlosen Übergang zu einer alten RSV zu haben, muss grundsätzlich zunächst eine dreimonatige Wartezeit abwarten. Hier haben wir mit Kooperationspartnern Möglichkeiten gefunden, auch ohne Wartezeit eine neue Rechtsschutzversicherung abschließen zu können.
Der BGH hat entscheiden, dass die RSV Sicherheiten erteilen muss, wenn die Bank den Widerruf auf Dementi des Darlehensnehmers hin zurückweist. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Rechtsschutzversicherung bestand, als man das Darlehen aufgenommen hat. Wenn Sie also keinem Risikoausschluss unterliegen, können Sie also auch jetzt noch eine RSV abschließen.

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