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Wer kennt es nicht: Der Blick in den Briefkasten und sämtliche Rechnungen flattern ins Haus. Begleicht man eine Rechnung nicht rechtzeitig, wird daraus ganz schnell eine Mahnung. Aber was genau bedeutet eigentlich rechtzeitig? Und was muss ich als Kunde noch alles wissen?
Im Bundesgesetzbuch Paragraph 286 steht geschrieben, dass Rechnungen mehr oder weniger sofort zu bezahlen sind. Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem festgesetzten Fälligkeitsdatum müssen diese beglichen werden. Geschieht dies nicht, gerät man in Verzug. Die gesetzliche Zahlungsfrist spielt nur dann keine Rolle, sofern zwischen Käufer und Verkäufer ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Beispielsweise gilt dies für Aussagen wie „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „Jetzt kaufen und in zwei Monaten bezahlen“.
Gesetzlich vorgesehen ist ein Recht auf Umtausch nicht, genau so wenig, wie eine Garantie. Dies sind alles Leistungen, die der Verkäufer aus Kulanz gewährt. Allerdings gibt es die gesetzliche Sachmängelhaftung. Diese greift dann, wenn ein gekauftes Produkt einen Fehler hat oder eine beschriebene Eigenschaft nicht besitzt. Möchte man von der Sachmängelhaftung Gebrauch machen, so kann man zwei Wege wählen. Zum einen eine Nacherfüllung verlangen (Ersatzlieferung oder Reparatur der Ware) oder, sofern dies unzumutbar beziehungsweise zu kostenaufwändig wäre, eine Kaufpreisminderung verlangen. Dies kann man auch verlangen, falls die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfolgt. Ist dies der Fall, kann man sogar vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.
Auch bei Handwerkerleistungen stellt sich die Frage, was passiert, wenn man mit dieser nicht zufrieden ist. Generell müssen solche Leistungen erst nach der Abnahme beziehungsweise bei Erfolg bezahlt werden. Sowohl die Zahlungsart der Vorkasse, als auch selbstbestimmte Zahlungsfristen sind rechtswidrig. Auch gelten hier zwei Jahre Gewährleistung. Pfuschen Handwerker bei ihrer Arbeit, können Geschädigte auch in diesem Fall eine Nachbesserung innerhalb einer Frist fordern. Wird diese nicht eingehalten, darf vom Vertrag zurückgetreten werden.
Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Käufer und Verkäufer übereinstimmend erklärt haben, dass eine gewisse Leistung/ein gewisser Gegenstand zu einem festgelegten Preis in Anspruch genommen wird. Behauptet die Seite des Verkäufers ein Vertrag sei zustande gekommen, wohingegen der Käufer das Gegenteil behauptet, so muss der Verkäufer nachweisen können, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Eine einseitige Rechnungsstellung ist keine rechtliche Grundlage für eine Zahlungspflicht.
Generell müssen Sie, wenn Sie eine Rechnung vergessen und somit in Verzug geraten, mit einer Mahnung rechnen. Gesetzlich vorgeschriebene Mahnstufen gibt es nicht, jedoch gibt es eine Reihenfolge, die sich mehr oder weniger manifestiert hat. Am Anfang steht eine freundliche Zahlungserinnerung, die den Käufer fragt, ob eine Rechnung vielleicht übersehen wurde. Konnte auch danach kein Zahlungseingang verbucht werden, so folgt meist die erste Mahnung. Häufig ist diese dann schon mit einer Mahngebühr für den Kunden verbunden. Als nächstes folgt eine zweite Mahnung, mit der sich die Mahngebühren wiederum erhöhen. Die dritte und meist letzte Mahnung kündigt in den meisten Fällen ein gerichtliches Mahnverfahren an oder die Übergabe an ein Inkassounternehmen. Zahlt der Kunde seine Rechnung auch daraufhin noch nicht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.
Generell gilt: Auch hierbei kommt es häufig auf die Kulanz des Verkäufers an. Kunden sollten normalerweise gewährleisten, dass ihre Rechnungen beziehungsweise ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird, wenn man in Urlaub ist. Denn es muss immer möglich sein, Post zuzustellen. Geht einem trotzdem mal aus Versehen eine Rechnung durch, so ist man gut damit beraten, dass man den Betrag nach einem Urlaub schnellstmöglich begleicht und mit einem Schreiben den Verzug erklärt. Kann man nachweisen, dass man länger unterwegs war, haben Verkäufer häufig Verständnis und sehen von den Mahngebühren. Generell steht es ihnen jedoch zu, da die Post ab dem Zeitpunkt der Zustellung im Briefkasten auch als zugestellt gilt. Also laufen ab diesem Zeitpunkt auch die Fristen.
Wie eingangs bereits erwähnt, befindet sich ein Käufer erst nach einer Mahnung bezüglich einer fälligen Forderung im Zahlungsverzug. Erst nachdem man sich in diesem Zeitrahmen befindet, darf der sogenannte Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dieser umfasst auch Kosten. Gesetzlich vorgesehene Mahngebühren gibt es nicht. Man muss also nach einer Mahnung die Kosten tragen, die der andere hat, um seine Forderung einzutreiben, beispielsweise die Kosten für eine weitere Mahnung.
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