Tritt bei einem Schuldner Zahlungsverzug ein, so sollte auch in rechtlich einfachen Fällen ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Im Regelfall muss ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung nicht auf ein einfaches Schreiben reduziert werden.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Schädiger nicht, die durch das Ereignis anfallenden Reparaturkosten verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Es werden nur solche ersetzt, die aus der Sichtweise des Geschädigten, aus der Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren. Nach maßgeblicher Sicht einer vernünftig denkenden Person, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls wird dabei aus der Sicht des Geschädigten dargestellt.
Ebenso liegt ein Schadensfall in diesem Sinne vor, wenn durch eine Entgeltforderung Zahlungsverzug entsteht. Zur Eintreibung von solchen Forderungen, sollte wir, selbst in einem einfachen Fall, beauftragt werden. Der Gläubiger kann den Schuldner in Verzug setzen, allerdings braucht er eine weitere Verzögerung zur Erfüllung seiner Forderung nicht zu akzeptieren. Er kann sein Erfüllungsverlangen durch unsere Einschaltung untermauern.
Gebührensätze und Kosten
Wenn der Gläubiger einer Entgeltforderung die Zuschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich
hält, muss er seinen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung nicht auf ein einfaches Schreiben
nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken. Tritt beim Schuldner Verzug auf, dann ist er zur regelmäßigen Zahlung nicht bereit oder nicht in der Lage dazu. Das kann dem Gläubiger
offen gelegt werden, sobald der Schuldner Einwendungen gegen die gemachte Forderung erhebt und/oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist. Allerdings bleibt bei Nichtzahlung der Grund im Dunkeln,
sollte der Schuldner auch nicht auf eine Mahnung reagieren. Sollte der Schuldner zahlungsunfähig
sein oder wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, so kann eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch uns nicht erfolgversprechend und auch nicht
zweckmäßig sein.
Dann wird eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht kommen. Eine andere Sichtweise ergibt sich, wenn der Schuldner Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben hat oder bislang gar nicht reagiert hat. Unter diesen Umständen kann der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unter Beteiligung durch uns angeboten werden.
Diese Situation kennt der Gläubiger grundsätzlich nicht, denn in aller Regel ist er nicht rechtskundig. Die Konsequenzen die daraus entstehen können, die Zahlungsunfähigkeit oder eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, kennt er nicht. Allenfalls vermag er laienhaft zu erkennen, dass der Schuldner nicht zahlen kann oder will. Es ließen sich Konsequenzen für Art und Umfang des erteilten Mandats daraus ziehen, sollte er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht haben. Aber daran fehlt es dem Gläubiger in aller Regel. Er weiß nicht, dass ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung auf ein einfaches Schreiben beschränkt werden kann. Ein Klageauftrag für den Fall des Scheiterns von den außergerichtlichen Bemühungen kann ebenso erteilt werden. Der Gläubiger ist regelmäßig auf eine Beratung über die Möglichkeiten von weiterem Vorgehen angewiesen.
Einen besonderen Gebührentatbestand für eine Zweckmäßigkeitsberatung kennt das RVG nicht. Es setzt beim informieren Mandanten voraus, dass er sich von Anfang an mit einem bestimmten Auftrag, etwa eine isolierte Beratung, zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung an uns wendet.
Es darf aber aus dem Fehlen eines gesonderten Gebührentatbestands nicht geschlossen werden, dass wir die Zweckmäßigkeitsberatung kostenlos erbringen. Sie ist Bestandteil eines sowohl unbeschränkten Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung, als auch zur gerichtlichen Vertretung, der die Verfahrensgebühr auslöst.
Beide Gebührensätze entstehen aus dem Betreiben des (jeweiligen) Geschäfts neben der Information (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 und 3 Abs. 2 VV RVG). Ein Blick auf die Beratung der Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, zeigen sie sich deckungsgleich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der erteilte Auftrag ohne Gebührennachteile für den Mandanten geändert werden.
Ist der erteile Auftrag auf ein einfaches Schreiben beschränkt, so gibt es keine Zweckmäßigkeitsberatung.
Allerdings müssen wir prüfen, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers zweckmäßig ist. Möchte der Mandant aber umfassend vertreten werden, so sind wir weiter in der Verantwortung, auch im Umfang der entfallenden Tätigkeit, mag es sich trotzdem um ein einfaches Schreiben handeln. Sollte der Gläubiger nicht auf eine Beratung angewiesen sein, weil er selbst über rechtliche Kenntnisse verfügt, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine außergerichtliche Vertretung, nicht auf eine Gebühr beschränkt.
Nach den vorliegenden Grundsätzen kommt also eine Beschränkung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nicht in Frage. Der Schuldner hat auf mehrere Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und war mit zwei Rechnungen für die Reparatur eines Kraftfahrzeuges im Zahlungsverzug.
Die Gläubigerin übertrug uns die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen. Es war dabei weder ersichtlich, noch festgestellt worden, dass sie auf eine Beratung über sinnvolle Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens nicht angewiesen war.