Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.05.2013 entschieden, dass insofern in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Nach dieser üblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
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