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Die wichtigsten Urteile für 2016 auf einen Blick!
19.02.2016
Dieselgate: Holt der Skandal jetzt eine ganze Branche ein?
22.02.2016

Privates Surfen am Arbeitsplatz — Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht nicht zu Unrecht!

21.02.2016

Der Chef ist nicht zu sehen, unbeobachtet im Büro, schnell noch den Kontostand online überprüfen oder doch eine Bestellung im Online-Versandhandel aufgeben — vielen Arbeitgebern geht das zu weit.
Aus diesem Grunde sprechen Sie für ihre Mitarbeiter verpflichtend Surf-Verbote während der Arbeitszeit heraus! Verstößt der Arbeitnehmer gegen das untersagte Surfen am Arbeitsplatz kann die Kündigung schneller kommen, als Ihnen lieb ist.
 
Privatnutzung des Dienstrechners ist alles andere als privat
Nutzt der Arbeitnehmer seinen Dienstrechner am Arbeitsplatz zum privaten Surfen oder es besteht ein berechtigter Verdacht auf die Privatnutzung, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit und das Recht den Browserverlauf überprüfend auswerten zu lassen. Diese Kontrolle des Verlaufes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers und kann rechtmäßig durchgeführt werden. In der Regel ist die private Nutzung des Dienstrechners lediglich in der Pause bzw. den Pausen erlaubt — aber auch hier gilt die Ausnahme.
Im Januar 2016 hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über einen solchen Fall zu entscheiden — und das letztlich zulasten des Arbeitnehmers. Dieser hatte am Arbeitsplatz privat gesurft, sein Arbeitgeber ließ daraufhin den Verlauf der Browsertätigkeit auswerten und was folgte, war die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Beurteilung des LAG völlig zurecht.
So untersagte der Arbeitgeber seinen Angestellten schriftlich die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Gegen diese arbeitsvertraglichen Pflichten verstieß der Arbeitnehmer und hatte auch mit den Konsequenzen zu rechnen. Das Urteil unterstützte die gerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bewertete das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar — für beide Seiten, einvernehmlich.
Ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot, das zulasten des Arbeitgebers ausgelegt werden könnte, da er den Browserverlauf kontrollieren ließ, greift in einem solchen Fall nicht. Die Argumentation gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes fiel ebenfalls aus.
Allerdings gab das Gericht einer Revision beim Bundesarbeitsgericht statt! Es bleibt abzuwarten, wie die Beurteilung ausfällt.
 
Wir bei der Kanzlei Mingers & Kreuzer beraten Sie gerne im Falle einer fristlosen Kündigung, beiderseits! Mit Erfahrung und Praxis im Arbeitsrecht können wir Sie als Experten vollumfänglich über Ihre Pflichte und auch Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer beraten und Erfolgschancen abwägen. Sehen Sie unseren Artikel ebenfalls als Video auf unserem YouTube-Channel: „Unerlaubtes Surfen am Arbeitsplatz – Kündigung droht!“

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