Erfolgreich waren die Rechtsanwälte Mingers & Kreuzer auch in einem Verfahren gegen die ING DiBa, in der es um eine Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2008 ging. Hier lautete die Formulierung in der Widerrufsbelehrung der Bank:
„Die Frist zum Widerruf beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG.“.
Vorgerichtlich lehnte die Bank den Widerruf ab, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei und es den Mandanten nur darum ginge das aktuell niedrige Zinsniveau für sich auszunutzen. Dies sei nicht schützenswert. Die ING DiBa bot an, bei ihr eine neue Finanzierung mit einem Sollzins von 1,90 % p. a. mit einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren. Die beiden KfW-Darlehen, die noch in etwa gleicher Höhe valutierten wie die bei der Bank abgeschlossenen Darlehensverträge, sollten unverändert fortgeführt werden. Die Mandanten entschlossen sich dann auf Empfehlung der Kanzlei Mingers & Kreuzer zur Klageerhebung und wiesen dabei auf die insoweit bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Formulierung hin.
BGH entscheidet auch im Fall der ING DiBa zugunsten unserer Mandanten
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung die von der Bank verwandte Belehrung für unwirksam erklärt, weil der Kreditnehmer keinen Einblick in die Interna der Bank habe und somit auch nicht einschätzen könne, wann die Frist zu laufen beginne. Die Bank argumentierte dann dahingehend, dass zwar keine wortgetreue Übernahme des Mustertextes vorlag, ungeachtet dessen allerdings die von ihr verwandte Formulierung eine unbedeutende Abweichung darstelle. Das Gegenargument, das sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009 stützte, wollte die Bank nicht gelten lassen. Nachdem das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, wurde seitens der Bank ein Vergleichsangebot präsentiert. Danach sollte für das KfW-Darlehen eine Vorfälligkeit i.H.v. 50 % gezahlt werden und im Übrigen eine neue Zinsfestschreibung hinsichtlich der restlichen drei Darlehen erfolgen. Letztlich konnte dann durch weitere Verhandlung der Kanzlei Mingers & Kreuzer mit den Vertretern der Bank erreicht werden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nochmals reduziert wurde — von ursprünglich rund 5200,00 € auf 2500,00 € und eine Neufinanzierung zu einem Zinssatz von 1,6 % p.a. fest für zehn Jahre.
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